Bereits im Mai 2024 hatte das DRSC den Änderungsstandard DRÄS 14 mit Ergänzungen zu DRS 18 Latente Steuern verabschiedet. Änderungen erfolgen insbesondere aufgrund der neuen Vorschriften im HGB durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz. Ende Dezember 2024 wurde DRÄS 14 durch das BMJ bekanntgemacht; somit stellen die Regelungen Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung dar.
Am 28.05.2024 hat das DRSC den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 14 (DRÄS 14) verabschiedet, durch den DRS 18 zu latenten Steuern insbesondere an die aktuelle Gesetzeslage aufgrund der Mindestbesteuerung angepasst wird. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen in DRS 18 vorgenommen und die Bezeichnung in „Latente Steuern im Konzernabschluss“ geändert.
Bereits Ende Dezember 2023 ist das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Die Regelungen adressieren in erster Linie effektive Ertragsteuern, entfalten aber auch Folgewirkungen für die Bilanzierung latenter Steuern. Hinsichtlich der latenten Steuern hat der deutsche Gesetzgeber in §§ 274 und 306 HGB bis auf Weiteres eine Ausnahme von der Bilanzierung sowohl im Jahres- als auch im Konzernabschluss geschaffen. Durch die neu geschaffenen Regelungen in § 285 Nr. 30a HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB wurden im Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung jedoch ergänzende Berichtspflichten im (Konzern-)Anhang eingeführt. Diese sollen für die Adressaten Transparenz hinsichtlich der Auswirkungen der Mindestbesteuerung schaffen.
Durch DRÄS 14 wird eine Definition des Begriffs „Mindeststeuergesetze“ in DRS 18 aufgenommen. Durch die Klarstellung, welche Gesetze als Mindeststeuergesetze im Sinne der neuen gesetzlichen Regelungen zu qualifizieren sind, wird der Anwendungsbereich sowohl der Ausnahmeregelung für latenter Steuern als auch der Berichterstattungspflichten im (Konzern-)Anhang konkretisiert.
Hinsichtlich der Anhangberichtspflichten wird empfohlen, dass die Erläuterungen, welche Auswirkungen aus den jeweiligen nationalen Gesetzen zur Mindestbesteuerung zu erwarten sind, auch in Geschäftsjahren vorgenommen werden, in denen die entsprechenden Mindeststeuergesetze zwar schon in Kraft getreten, aber noch nicht anzuwenden sind. Hierfür sollen qualitative Angaben ausreichen, ergänzende quantitative Angaben sind darüber hinaus möglich. Sofern die die Auswirkungen der Anwendung der Mindeststeuergesetze nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand hinreichend verlässlich abschätzbar sind, wird empfohlen, dies anzugeben und darüber hinaus Informationen zum Fortschritt zu geben, den das Mutterunternehmen in Bezug auf die Einschätzung der Auswirkungen gemacht hat.
Das DRSC spricht sich in DRÄS 14 dafür aus, dass bei zum 31.12.2023 endenden kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren zumindest qualitative Angaben zu den (künftigen) – in Deutschland ab 2024 geltenden – Auswirkungen zur Mindestbesteuerung gemacht werden. Ein Weglassen der Angaben zum 31.12.2023 oder eine Angabe in der Form, dass der Effekt mit „Null“ angegeben wird, lehnt das DRSC grundsätzlich ab. Die Empfehlungen, die das DRSC für die Berichterstattung im Konzernanhang gibt, sind auch auf die Berichtspflicht nach § 285 Nr. 30a HGB im Einzelabschluss übertragbar.
Die verabschiedete Fassung des DRÄS 14 wurde mit Datum vom 18.12.2024 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Bundesanzeiger Ende Dezember 2024 bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung durch das BMJ gelten die Regelungen als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.