Aus der noch nicht erfolgten Umsetzung der CSRD-Richtlinie in deutsches Recht resultieren diverse Anwendungsfragen, unter anderem für Unternehmen, die eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung abgeben müssen. In dem Entwurf des Anwendungshinweises zu DRS 20 (E-DRSC AH 5) sind Hilfestellungen für die Praxis insbesondere hinsichtlich der Interaktion der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gemäß DRS 20 mit den Bestimmungen der ESRS sowie zum Erstwendungszeitpunkt und Übergang vorgesehen.
Am 28.01.2025 hat das DRSC mit E-DRSC AH 5 den Entwurf eines Anwendungshinweises zu DRS 20 veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Stellungnahmen zu E-DRSC AH 5 können bis zum 26.02.2025 beim DRSC eingereicht werden.
Der aktuelle Entwurf des Anwendungshinweises steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen CSRD-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) in nationales Recht. Entgegen den zeitlichen Anforderungen in dieser Richtlinie ist durch den deutschen Gesetzgeber bislang keine Umsetzung dieser Regelungen in deutsches Recht erfolgt.
Die CSRD sieht eine gestaffelte Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor, wobei zunächst bilanzrechtlich große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern erstmals für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet werden sollen, einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht aufzunehmen. Der mit der CSRD eingeführte Nachhaltigkeitsbericht soll die bisherige nichtfinanzielle Erklärung ablösen.
Aus der nach wie vor fehlenden Umsetzung in Deutschland resultieren diverse Fragestellungen in der Anwendungspraxis. Denn der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der CSRD für das Geschäftsjahr 2024 nicht richtlinienkonform umgesetzt. Es bleibt daher für deutsche Unternehmen dabei, dass auch für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin die Vorgaben zu den Berichtspflichten zur nichtfinanziellen Erklärung relevant sind.
Bereits im Dezember 2024 hatte das DRSC das Briefing Paper „ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Erklärung“ herausgegeben, in dem die wichtigsten inhaltlichen Wechselwirkungen der gesetzlichen Bestimmungen im HGB und in den Vorgaben des DRS 20 für die nichtfinanzielle Berichterstattung mit den Berichtsanforderungen der CSRD und ESRS abgeglichen werden. Formal müssen die von der Berichtpflicht betroffenen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. Konzernerklärung aufstellen. Für das Geschäftsjahr 2024 werden dabei erstmals und verbreitet die ESRS angewendet, um die Berichtspflichten im Zusammenhang mit der nichtfinanziellen Erklärung zu erfüllen. In E-DRSC AH 5 wird unter anderem die Frage adressiert, welches Geschäftsjahr als das erste Jahr jenes Zeitraums anzusehen ist, für den die Übergangserleichterungen der ESRS gelten.
Zudem wird die Interaktion der in DRS 20 niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung mit den Berichtsanforderungen der ESRS in dem Anwendungshinweis betrachtet.
Die vom DRSC beschlossenen Anwendungshinweise gelten, sofern keine explizite Festlegung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer erfolgt, solange keine anders lautende Regelung durch den Gesetzgeber beschlossen wurde, und dienen als Hilfestellung für die Berichterstattung über die behandelten Sachverhalte in einem Abschluss oder Lagebericht, der nach den geltenden Vorschriften aufgestellt wird.