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Teilabzugsverbot für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding (BFH)

Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 27.11.2024 (VI R 25/22) zum anteiligen Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding geäußert. Demnach stehen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen die teilweise steuerfrei sind, laufende Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den teilweise steuerbefreiten Einnahmen.

Hintergrund

Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in § 3 Nr. 40 EStG genannten Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder den Vergütungen nach § 3 Nr. 40a EStG stehen, lediglich zu 60 % bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden. Dies ist in der Regel unabhängig vom Veranlagungszeitraum, in dem die entsprechenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten – neben der Frage, ob der Klägerin hinsichtlich der im Verfahren versäumten Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist – darüber, ob die bei einer Holdinggesellschaft angefallenen Konzernabschlusskosten im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen stehen, mit der Folge, dass sie nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beteiligung an anderen Gesellschaften.

Die Klägerin hatte die Betriebsausgaben gemäß den Feststellungen einer in der Vergangenheit bei ihr durchgeführten Außenprüfung nur anteilig zu 60 % geltend gemacht. Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin den ungekürzten Abzug ihrer Betriebsausgaben. Der Einspruch und die nachfolgende Klage beim Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.08.2022) blieben erfolglos. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

In seinem Urteil vom 27.11.2024 ließ der BFH den von der Klägerin begehrten ungekürzten Betriebsausgabenabzug nicht zu und wies die Klage als unbegründet ab.

Nach Auffassung des BFH stehen bei einer Personengesellschaft, deren Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu halten, um daraus Dividendenerträge zu erzielen, die nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind, die laufenden Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den teilweise steuerbefreiten Einnahmen im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. Im vorliegenden Sachverhalt ergibt sich der wirtschaftliche Zusammenhang zudem bereits daraus, dass die Klägerin im Streitjahr ausschließlich Einnahmen erzielt hat, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen.

Die zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben stehen demnach ausschließlich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit anteilig steuerfreien Einnahmen. Im Ergebnis unterliegen die Betriebsausgaben nach Ansicht des BFH dem teilweisen Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG und sind daher nur teilweise, nämlich zu 60 %, abziehbar.

Schlussfolgerungen:

In der Praxis ist bei Holding-Konstruktionen auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen bestimmten Aufwendungen der Holding und den von ihr erzielten Erträgen zu achten. Während eine rein vermögensverwaltende Holding nach Ansicht des BFH demzufolge bestimmte anfallende Kosten nur anteilig abziehen kann, dürfte eine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs in den Fällen nicht zum Tragen kommen, in denen die Holding eigene, voll steuerpflichtige Einnahmen erzielt.

Erzielt die Holding bspw. aus Managementumlage laufende voll steuerpflichtige Erträge (über etwaige Beteiligungserträge hinaus) unterliegen die Kosten des Konzernabschlusses nach hier vertretenen Auffassungen keinen Abzugsbeschränkungen.

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