Nach dem BFH-Urteil vom 28.02.2024 (II R 27/21) sind Grundstücke mit Parkhausbetrieben als schädliches Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG anzusehen. Grundstücke mit Beherbergungsbetrieben bleiben von der Finanzverwaltung jedoch weiterhin verschont. Dies ist Inhalt der gleichlautenden Ländererlasse vom 19.11.2024.
Der BFH hat in einem Urteil (II R 27/21) vom 28.02.2024 entschieden, dass ein Grundstück mit Parkhausbetrieb erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellt und wies damit die vom Kläger eingelegte Revision geradewegs ab (News: BFH-Urteil: Parkhaus als erbschaftsteuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen).
Grundsätzlich zählt Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG nicht zum begünstigten Betriebsvermögen und unterliegt daher nicht der Steuerbegünstigung im Erbfall oder bei Schenkung.
Als Verwaltungsvermögen gelten allgemein alle Grundstücke, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Dabei kann die Nutzungsüberlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen und bedarf auch keinem längerfristigen Miet- oder Pachtvertrag. Begünstigt werden laut Gesetzgeber allein Grundstücksüberlassungen an Dritte von Wohnungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG), die Überlassung von Grundstücken zum Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten im Rahmen von Lieferungsverträgen (§ 3b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG) sowie die Überlassung von Grundstücken zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG).
Der Kläger war der Auffassung, der Betrieb eines Parkhauses stellt ein Gewerbebetrieb dar und würde somit den Voraussetzungen einer Rückausnahme durch die Finanzverwaltung entsprechen. Wie auch die Finanzverwaltung bezog sich der Kläger auf die Tatsache, dass bei Hotelbetrieben eine Nutzungsüberlassung an Dritte im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nicht vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung zusammen mit einem Bündel an gewerblichen Leistungen erfolgt. Sodass als Folge ein originär gewerblicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht und eine Ansetzung als Verwaltungsvermögens somit nicht zu erfolgen hat. Der BFH stellte klar, dass der Gesetzgeber nicht allein auf die Gewerblichkeit abstelle, vielmehr geht es um den Gesetzeswortlaut. Außerdem sei die Voraussetzung bei der Rückausnahme im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG bei der Vermietung von Wohnungen ausdrücklich genannt, nicht aber in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG.
Der BFH sieht allgemein keine Grundlage dafür, Nutzungsüberlassungen von Grundstücken im Rahmen einer originär gewerblichen Vermietung generell aus dem Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG auszunehmen. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe, entgegen der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer ausdrücklich normierten Rückausnahme erfüllt sind (s. o.).
Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH hinsichtlich Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen nicht an. Hierzu wurden seitens der Finanzverwaltung gleichlautende Ländererlasse vom 19.11.2024 veröffentlicht (vgl. BStBl 2024 I Seite 1432).
Ein Grundstück mit Beherbergungsbetrieb gehört laut Finanzverwaltung nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Nutzungsüberlassung mit einer originär gewerblichen Tätigkeit verbunden ist. Diese Tätigkeit muss nach ertragsteuerlichen Grundsätzen gem. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 EStG als Gewerbebetrieb eingestuft werden. Bei bspw. Hotelbetrieben liegt neben der Zimmervermietung aufgrund umfangreicher Dienstleistungen ein originär gewerblicher Betrieb vor.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bleibt die Finanzverwaltung abweichend von dem BFH-Urteil vom 28.02.2024 somit weiterhin der Auffassung an der Richtlinie R E 13b.13 Satz 3 ErbStR, die zur Rückausnahme von Beherbergungsbetrieben anhält, festzuhalten. Im Ergebnis sind damit gewerbliche Beherbergungsbetriebe, wie bspw. Hotels, als begünstigtes Vermögen anzusehen.