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Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags aufgrund der Corona-Pandemie

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. 7 K 2466/22 F) entschieden, dass die durch die Corona-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Unsicherheiten nicht unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls die Annahme eines wichtigen Grunds für die vorzeitige Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags innerhalb der Fünfjahresfrist rechtfertigen. Das Urteil betrifft die Frage, unter welchen Bedingungen eine aufgrund der Pandemie erfolgte Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags steuerlich anerkannt wird.

Hintergrund

Die Klägerin, ein Unternehmen der Y.-Gruppe, einem europaweit tätigen Handelsunternehmen, hatte mit der Beigeladenen, der Y. AG (jetzt A. AG), einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Aufgrund der Corona-Pandemie und des am 16. März 2020 beschlossenen Lockdowns wurde der Gewinnabführungsvertrag jedoch vorzeitig zum 31. März 2020 aufgehoben. Die Klägerin befürchtete erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und argumentierte, dass der weitere Verlauf der Pandemie und deren Einschränkungen nicht absehbar gewesen seien. Das Finanzamt hob daraufhin den Feststellungsbescheid für 2017 auf, da es die Voraussetzungen für eine Organschaft als nicht mehr gegeben ansah. Während die Klägerin in der Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags einen wichtigen Grund infolge der Unsicherheiten der Corona-Pandemie sah, versagte das Finanzamt rückwirkend die ertragsteuerliche Organschaft, da die gesetzliche erforderliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren für den Gewinnabführungsvertrag nicht eingehalten wurde.

Entscheidung des FG Düsseldorf

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Das Gericht argumentierte, dass zwar geänderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen durch die Pandemie entstanden seien, diese aber nicht ausreichten, um einen wichtigen Grund für die Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags zu begründen.

Wesentliche Urteilsgründe

  • Keine Existenzbedrohung: Das Gericht stellte fest, dass zum 31. März 2020 keine drohende dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft (Klägerin) feststellbar war, welche die Existenz des Organträgers (Beigeladene) bedroht hätte. Prognosen deuteten auf eine nur vorübergehende Verschlechterung hin.
  • Pandemie als solche kein Kündigungsgrund: Das Auftreten einer Pandemie führt laut Gericht nicht automatisch zum Vorliegen eines wichtigen Grunds. Vielmehr sind die konkreten Umstände der betroffenen Unternehmen zu würdigen. Eine allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit reiche nicht aus.
  • Chancen durch die Pandemie: Das FG wies darauf hin, dass die Corona-Pandemie für bestimmte Gewerbe, wie das der Klägerin, nicht nur Risiken, sondern auch Chancen beinhaltete. So habe sich gezeigt, dass die Klägerin diese Chancen erkannt und genutzt hat, was sich in einer Pressemitteilung widerspiegelt.
  • Fehlende Substantiierung: Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten Umstände sich durch die Pandemie gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses geändert haben und deshalb eine Aufhebung des Vertrags zum 31. März 2020 rechtfertigen würden.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des FG Düsseldorf unterstreicht, dass wirtschaftliche Unsicherheiten, z. B. infolge der Corona-Pandemie, nicht per se zur Aufhebung von Gewinnabführungsverträgen berechtigen. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung, bei der die konkreten Auswirkungen auf die beteiligten Unternehmen und die Frage einer Existenzbedrohung des Organträgers zu berücksichtigen sind. Das Gericht betont, dass die Pandemie nicht per se als wichtiger für eine Vertragsaufhebung angesehen werden kann, sondern die individuellen Umstände des Unternehmens berücksichtigt werden müssen.

Implikation für Unternehmen

Das Urteil hat Auswirkungen auf Unternehmen, die im Zuge der Corona-Pandemie Gewinnabführungsverträge vorzeitig beendet haben. Es zeigt, dass Finanzämter und Finanzgerichte genau prüfen, ob tatsächlich im konkreten Einzelfall ein wichtiger Grund für die Aufhebung vorlag oder ob die Vertragsbeendigung primär dazu diente, die steuerlichen Vorteile der Organschaft quasi willkürlich zu beenden. Unternehmen müssen daher in der Lage sein, die konkreten Auswirkungen der Pandemie auf ihre wirtschaftliche Situation und die des Organträgers im Einzelfall detailliert darzulegen.

Rechtsmittel

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) möglich. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf bestätigt oder ob er die Anforderungen an einen wichtigen Grund für die Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie anders beurteilt.

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