Das EU-Parlament hat am 03.04.2025 der im Rahmen der Omnibus-Initiative Ende Februar 2025 vorgeschlagenen Verschiebung der Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zugestimmt („stop-the-clock“). Große Unternehmen und kapitalmarktorientierte KMU erhalten damit zwei Jahre mehr Zeit für die erstmalige Nachhaltigkeitsberichterstattung (bis 2027). Darüber hinaus gilt eine längere Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in nationales Recht (bis 26.07.2027). Formal muss der EU-Rat noch zustimmen.
Am 03.04.2025 hat das Europäische Parlament der Verschiebung der erstmaligen Anwendung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für bestimmte Unternehmen sowie der Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) durch die EU-Mitgliedstaaten zugestimmt. Diese Entscheidung ist Teil des sog. „Omnibus I“-Pakets zur Bürokratieentlastung von Unternehmen (siehe News: EU-Kommission plant Änderungen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung) und wurde mit großer Mehrheit (531 Stimmen dafür, 69 Stimmen dagegen, 17 Enthaltungen) verabschiedet.
Die Verschiebung betrifft insbesondere Unternehmen der zweiten (ursprüngliche Berichtspflicht ab 2025) und dritten (ursprüngliche Berichtspflicht ab 2026) Kohorte:
- Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern, über 50 Mio. EUR Umsatz oder mehr als 25 Mio. EUR Bilanzsumme (wobei zwei von drei Kriterien erfüllt sein müssen) sowie
- börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
müssen ihre CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichte nun erst zwei Jahre später als ursprünglich geplant veröffentlichen. Für große Unternehmen (Kohorte 2) gilt die neue Berichtspflicht erstmals für das Geschäftsjahr 2027. Unternehmen der dritten Kohorte – kapitalmarktorientierte KMU – erhalten ebenfalls eine Fristverlängerung und unterliegen der Berichtspflicht erst ab dem Geschäftsjahr 2028. Für die bereits seit dem Jahr 2024 zur Berichterstattung verpflichteten großen kapitalmarktorientierten Gesellschaften ändert sich nichts.
Auch die Frist zur Umsetzung der CSDDD-Sorgfaltspflichten wurde verschoben. Mitgliedstaaten müssen die betreffende EU-Richtlinie nun bis spätestens 26.07.2027 in nationales Recht umsetzen und haben damit ein Jahr länger Zeit. Die davon betroffenen Unternehmen erhalten somit auch ein zusätzliches Jahr Zeit für die Implementierung der Sorgfaltspflichten.
Hintergrund dieser Entwicklungen ist die geplante Entlastung der Unternehmen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Der „Stop-the-Clock“-Mechanismus soll Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Anforderungen bieten und gleichzeitig für mehr Rechtsklarheit sorgen. Das Europäische Parlament hatte sich bereits am 01.04.2025 für ein beschleunigtes Verfahren zur Abstimmung um die geplante Änderungsrichtlinie entschieden.
Der Vorschlag zur Änderung der CSRD betreffend die Erstanwendungsfristen muss nun noch formell vom Europäischen Rat genehmigt werden, um im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten zu können. Die endgültige Abstimmung im EU-Rat wird bis spätestens Juni 2025 erwartet. Erst danach erfolgt die Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten, wodurch die neuen Regeln erst unmittelbar für Unternehmen verbindlich werden. Um Rechtssicherheit zu haben, soll dies schnellstmöglich, auf jeden Fall noch im Jahr 2025 erfolgen.
Die EU-Kommission hatte das „Omnibus I“-Paket am 26.02.2025 vorgestellt, um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Nachhaltigkeitsverpflichtungen zu entlasten und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Neben der Verschiebung der Erstanwendung für noch nicht berichtspflichtige Unternehmen (COM(2025)80) beinhaltet das Paket auch Vorschläge zu inhaltlichen Änderungen der CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie (COM(2025)81), die im weiteren Verlauf des Jahres 2025 noch auf EU-Ebene vorangebracht werden sollen.