https://www.kleeberg.de/team/laura-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-kuhn/
https://www.kleeberg.de/team/julian-philipp/
https://www.kleeberg.de/team/carina-boegner/
https://www.kleeberg.de/team/ann-katrin-schad/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-frank/
https://www.kleeberg.de/team/alina-appelt/
https://www.kleeberg.de/team/martin-neumayer/
https://www.kleeberg.de/team/carola-springfeld/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-ertl/
https://www.kleeberg.de/team/julian-liebmann/
https://www.kleeberg.de/team/nils-klaube/
https://www.kleeberg.de/team/dr-hannes-blum/
https://www.kleeberg.de/team/mario-karstens/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-weyer/
https://www.kleeberg.de/team/anna-guenther/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-schoeffel/
https://www.kleeberg.de/team/meltem-minkan/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/team/nepomuk-graf-von-hundt-zu-lautterbach/
https://www.kleeberg.de/team/paul-grimm/
https://www.kleeberg.de/team/karolin-bihler/
https://www.kleeberg.de/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/team/frank-strasser/
https://www.kleeberg.de/team/jasmin-moerz/
https://www.kleeberg.de/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-moenius/
https://www.kleeberg.de/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/team/dieter-mann/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/team/lars-luedemann/
https://www.kleeberg.de/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/team/kai-peter-kuenkele/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-krueger/
https://www.kleeberg.de/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/team/beate-koenig/
https://www.kleeberg.de/team/anna-maria-scheidl-klose/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/team/juergen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/birgit-hofmann/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/bettina-wegener/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/dirk-baum/

Sie wollen einen Gesprächstermin vereinbaren oder möchten gerne weiteres Informationsmaterial über unsere Kanzlei bzw. haben Fragen, Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, dann stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!

Dr. Kleeberg & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Augustenstraße 10
80333 München
Deutschland

Telefon +49 89 55983-0
Telefax +49 89 55983-280

E-Mail

Ihr Weg zu uns ins Büro:
Anreise (Google Maps)

Sie erreichen uns an unserem zentralen Standort in der Münchner Innenstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie vom Hauptbahnhof aus in wenigen Minuten zu Fuß.

Bei Anreise mit dem Fahrzeug stehen Ihnen reservierte Parkmöglichkeiten in unserer Tiefgarage zur Verfügung.

Zurück zu den News

Werbungskosten: Berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs neben einem Dienstwagen

Ein aktueller Fall des Niedersächsischen FG beleuchtet die steuerliche Anerkennung der beruflichen Nutzung eines privaten Fahrzeugs neben einem Dienstwagen. Ein Arbeitnehmer, der einen Multivan von seinem Arbeitgeber erhielt, wollte zusätzlich die Aufwendungen für seinen privat angeschafften Pkw als Werbungskosten absetzen. Das Finanzgericht entschied zu Gunsten des Klägers.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Fall (Urteil vom 18.09.2024 – 9 K 183/23) über die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Nutzung eines privaten Fahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt, daneben die berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs steuerlich absetzen kann.

Sachverhalt

In dem Urteil des Finanzgerichts zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen überlassen, der auch privat genutzt werden durfte. Zusätzlich besaß der Kläger ein weiteres Fahrzeug, das er privat angeschafft hatte. Der Streitfall entstand, weil der Kläger die Kosten für die berufliche Nutzung des privaten Pkws als Werbungskosten geltend machen wollte. Die Finanzverwaltung lehnte dies ab mit der Begründung, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten ausreicht. Grundsätzlich wird in solchen Fällen angenommen, dass das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug für berufliche Fahrten eingesetzt wird. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast, um das Gegenteil nachzuweisen.

Rechtsprechung

Das Niedersächsische FG entschied, dass der Nachweis der tatsächlichen beruflichen Nutzung des privaten Fahrzeugs eine wesentliche Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bleibt. Ohne einen eindeutigen Nachweis, etwa durch Fahrtenbücher oder Tankbelege, können derartige Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden. Kann jedoch die berufliche Nutzung des privaten Fahrzeuges durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, steht dem Werbungskostenabzug nichts entgegen.

Die rechtliche Klärung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 30/24). Somit bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen die berufliche Nutzung eines zusätzlichen privaten Fahrzeugs neben einem Dienstwagen tatsächlich steuerlich anerkannt werden kann. Weiter gilt es zu klären, inwieweit die Quantifizierung des Sachlohns der 1 %-Regelung auch im Fall der überwiegend privaten Nutzung des überlassenen betrieblichen Fahrzeugs zu bewerten ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung wird hierzu voraussichtlich wegweisend sein und für künftige Fälle Klarheit schaffen.

Rechtliches Fazit

Bis zum abschließenden Urteil des BFH steht fest, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs neben einem Dienstwagen geltend machen wollen, eine strikte Beweisführung benötigen. Ohne eindeutige Nachweise ist eine steuerliche Anerkennung der Kosten kaum möglich. Zugleich wird nochmals unterstrichen, dass mögliche Gestaltungen und die Bewertung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagen eingehend geprüft werden sollten. Allerdings: Der Abzug von Werbungskosten für einen privaten Pkw bei entsprechendem Nachweis sind nicht ausgeschlossen; auch nicht dann, wenn zudem ein Dienstfahrzeug vorliegt.

Weitere News

Tax

FG Münster: Kein Abzugsverbot für betrieblich genutztes Kleinflugzeug

Das Finanzgericht Münster hat den Betriebsausgabenabzug für ein von einer GmbH genutztes Kleinflugzeug anerkannt. Trotz der hohen Kosten und...
Zur News
Tax Advisory

Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften ist zwingend zu unterscheiden, ob eine gewerbliche Mitunternehmerschaft oder eine...
Zur News
Tax Legal

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO: BFH-Urteil zur Wahrung der Betroffenenrechte

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.01.2025 (Az. IX R 25/22) behandelt zentrale Fragen des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO. Gegenstand des Verfahrens war das...
Zur News