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Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung

Mit Urteil vom 15.11.2024 (12 K 817/19 G, F) verneint das FG Münster die Frage, ob eine Rückstellung für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung, denen keine Steuerhinterziehung zugrunde liegt, bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen ist. Das FG Münster vertritt die Auffassung, dass eine Rückstellung hier frühestens mit dem Beginn der Außenprüfung zulässig sei. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, hat das Gericht die Revision beim BFH zugelassen.

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2024 (12 K 817/19 G, F) zur Frage geäußert, ob Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung auch dann bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung gebildet werden dürfen, wenn keine Steuerhinterziehung vorliegt. Im vorliegenden Sachverhalt wurden im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 vom Finanzamt diverse Sachverhalte korrigiert. Die hieraus resultierende Einkünfteerhöhung wurde vom Finanzamt durch die Bildung von Rückstellungen für die Prüfungsjahre 2011 bis 2013 teilweise kompensiert.

Laut FG Münster ist die Bildung der Rückstellung allerdings erst in dem Jahr zulässig, in dem eine konkrete Beanstandung durch die Finanzverwaltung erfolgt. Mithin ist die Rückstellung laut FG Münster gerade nicht in den jeweiligen Jahren der Verursachung zu bilanzieren, sondern frühestens mit Beginn der Außenprüfung. Eine Rückstellung hätte also frühestens im Jahr 2015 gebildet werden dürfen. Dabei wendet das FG Münster die Rechtsprechung des BFH zur möglichen Rückstellungsbildung von Mehrsteuern bei Steuerhinterziehung an.

Damit bestätigt das FG Münster seine bisherige Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Rückstellung für Steuern aus Außenprüfungen. Bereits im Urteil vom 24.06.2021 (10 K 2084/18 K, G) hatte das FG Münster im Zusammenhang mit dem Mehraufwand für Steuerberatungskosten im Rahmen einer Außenprüfung für das Jahr 2012 entschieden, dass eine Rückstellung nicht bereits im Jahr 2012 gewinnmindernd berücksichtigt werden könne, wenn die Betriebsprüfung als auslösendes Ereignis erst im Jahr 2017 angeordnet und durchgeführt wurde. Die Bildung einer Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist erst dann zulässig, wenn der Gläubiger seinen Anspruch kennt bzw. die Kenntniserlangung unmittelbar bevorsteht. Auch in diesem Sachverhalt war dies frühestens mit Beginn der Außenprüfung.

Das Verfahren vom 15.11.2024 wurde zur Revision beim BFH zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und es zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des BFH bedurfte. Insoweit bleibt für die Bilanzierungspraxis abzuwarten, welche Auffassung der BFH vertritt. Das Verfahren ist derzeit unter dem Aktenzeichen IV R 1/25 anhängig.

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