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Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen

Bundestag beschließt steuerliches Investitionssofortprogramm

Der Bundestag hat am 26.06.2024 den Entwurf eines „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet.

Am 04.06.2025 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in der Fassung des Referentenentwurfs beschlossen. Das Ziel der Bundesregierung, der Wirtschaft zeitnah zu Wachstum zu verhelfen und den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, rückt damit einen Schritt näher. Der Entwurf wurde in unveränderter Fassung beschlossen und sollte zeitnah im Bundestag beraten werden.

Am 26.06.2025 hat der Bundestag das sogenannte Investitions-Booster-Programm nun in 2./3. Lesung angenommen. Die Abgeordneten stimmten einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen mit dem Titel „Gesetz zur Einführung eines steuerlichen Investitionssofortprogramms zur Förderung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ zu. Damit ist der Weg für ein verstärktes Wirtschaftswachstum in Deutschland geebnet, das insbesondere durch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten und Unternehmenssteuersenkungen unterstützt werden soll. Bereits einen Tag zuvor, am 25.06.2025, hatte der Finanzausschuss – mit geringfügigen Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf – seine Beschlussempfehlung veröffentlicht.

DasGesetz soll nach jetzigem Stand die nachfolgenden Regeländerungen, die als „Booster“ für Investitionen und Wachstum der Wirtschaft dienen sollen, bringen:

Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 2 EStG-E)

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll zukünftig neben der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden können. Steuerpflichtigen wird hierdurch ermöglicht, einen Betrag von bis zu 30 %, höchstens jedoch das Dreifache der linearen Abschreibung, geltend zu machen. Die Maßnahme wird auch als „Investitions-Booster“ bezeichnet.

Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1.1.2028 von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG-E)

Nach dem Anwendungszeitraum der degressiven Abschreibung (ab 01.01.2028) soll der Körperschaftsteuersatz bis zum Veranlagungszeitraum 2032 schrittweise – um jeweils einen Prozentpunkt jährlich – von derzeit 15 % auf 10 % abgesenkt werden.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (§ 34a EStG)

Um Personenunternehmen gleichermaßen zu entlasten, ist neben der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auch die schrittweise Verringerung des Thesaurierungssteuersatzes von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) geplant.

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG)

Für den Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 soll für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt werden. Im Jahr der Anschaffung sollen demnach 75 %, im ersten darauf folgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr 2 % abgeschrieben werden können. Die Regelung beschränkt sich auf neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG)

Die Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge soll von derzeit 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden. Erstmals soll dies für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.

Ausweitung der Forschungszulage (§ 3 FZulG)

Zur Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung sieht die Bundesregierung zum einen vor, die förderfähigen Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auszuweiten. Zum anderen soll die maximale Bemessungsgrundlage der Forschungszulage auf 12 Mio. EUR angehoben werden. Diese Maßnahmen sollen für nach dem 31.12.2025 beginnende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten. Der förderfähige Stundensatz für die erbrachten Eigenleistungen wird zudem – gemäß den Anmerkungen aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses – auf 100 EUR angehoben.

Ziel des Maßnahmenkataloges ist es, der angespannten Lage in Deutschland entgegenzuwirken und die Wirtschaft wieder in Aufschwung zu versetzen. Es kann unverändert als positives Signal gewertet werden, dass von Seiten der Regierung ein entsprechendes Tempo vorgelegt wird, um das Gesetzesvorhaben schnell zum Abschluss bringen zu können. Hilfreich ist sicherlich auch, dass der Fokus auf eine kleine Zahl an Hilfsmaßnahmen gelegt wurde. Nicht selten kam es in der Vergangenheit nämlich vor, dass Gesetze eine Vielzahl an zum Teil themenübergreifenden Maßnahmen zum Gegenstand hatten, was dem zeitnahen Abschluss der Gesetzgebungsverfahren zuwiderlief.

Die Zustimmung des Bundesrats steht aktuell noch aus. Dieser wird sich mit dem Gesetz gegebenenfalls bereits in seiner nächsten Plenarsitzung am 11.07.2025 befassen.

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