Der Bundesgerichtshof hat mit seiner jüngsten Entscheidung zum Thema „Kündigungsbutton“ die Rechte von Verbrauchern im Online-Handel gestärkt und gleichzeitig die Pflichten für Unternehmer verschärft. In seinem Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. I ZR 161/24) stellte der BGH klar, dass die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons auch für solche Verträge gilt, die eine feste Laufzeit haben, automatisch enden und für die der Verbraucher nur eine einmalige Zahlung leistet. Für viele Online-Anbieter bedeutet dies dringenden Handlungsbedarf.
Hintergrund:
Seit dem 1. Juli 2022 sind Unternehmer durch § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, auf ihren Webseiten einen sogenannten Kündigungsbutton zu implementieren, wenn Verbraucher dort Verträge über „Dauerschuldverhältnisse“ abschließen können. Ziel des Gesetzgebers war es, die Kündigung eines online geschlossenen Vertrags genauso einfach zu gestalten wie dessen Abschluss. Verbraucher sollen nicht durch komplizierte Kündigungsprozesse in ungewollten Vertragsverlängerungen – sogenannten „Kostenfallen“ – gefangen bleiben.
Die Anforderungen sind klar definiert:
- Die Schaltfläche muss gut lesbar und eindeutig beschriftet sein, beispielsweise mit „Verträge hier kündigen“.
- Sie muss zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher die Kündigung mit allen notwendigen Angaben (z. B. Vertragsart, Kündigungszeitpunkt) finalisieren kann.
- Der Unternehmer muss den Zugang der Kündigung unverzüglich elektronisch (z. B. per E-Mail) bestätigen.
Diese Pflicht gilt für eine Vielzahl von B2C-Verträgen, wie etwa Streaming-Abos, Mitgliedschaften in Fitnessstudios oder Software-as-a-Service-Verträge.
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Sachverhalt:
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen großen Online-Versandhändler. Dieser bot seinen Kunden ein kostenpflichtiges Vorteilsprogramm („OTTO UP Plus“) an. Für eine einmalige Jahresgebühr von 9,90 € erhielten die Kunden für 12 Monate Vorteile wie kostenlosen Versand und doppelte Bonuspunkte. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von 12 Monaten und endete danach automatisch, ohne dass eine Kündigung erforderlich war.
Der Händler war der Ansicht, für ein solches Modell sei kein Kündigungsbutton nötig. Die Vorinstanz, das OLG Hamburg, folgte dieser Argumentation. Die Begründung: Da der Verbraucher nur eine einmalige, überschaubare Zahlung leiste und der Vertrag nicht verlängert werde, bestehe keine Gefahr einer „Kostenfalle“. Der Verbraucher sei daher nicht im Sinne des § 312k BGB schutzbedürftig.
Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab dem Verbraucherschutzverband vollständig recht. Die Richter in Karlsruhe stellten klar, dass die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons sehr wohl besteht. Die zentralen Argumente des BGH waren:
- Was ist ein Dauerschuldverhältnis? Für die Einordnung eines Vertrags als Dauerschuldverhältnis ist nicht die Zahlungsweise des Verbrauchers entscheidend, sondern die charakterprägende Hauptleistung des Unternehmers (vgl. Rn. 23). Da der Händler über die gesamte Laufzeit von 12 Monaten fortlaufend seine Dienste (kostenloser Versand, Punktegutschrift) erbringen musste, handelt es sich um ein klassisches Dauerschuldverhältnis. Die einmalige Zahlung des Kunden ist lediglich die Gegenleistung und ändert nichts am Charakter des Vertrags (vgl. Rn. 25).
- Der wahre Zweck des Gesetzes: Der BGH betonte, dass der Gesetzgeber mit dem Kündigungsbutton nicht primär vor unübersichtlichen Zahlungsverpflichtungen schützen wollte. Die eigentliche „Kostenfalle“ liege darin, dass Verbraucher einen online leicht geschlossenen Vertrag oft nur schwer wieder kündigen können. Diese Verzögerung der Kündigungsmöglichkeit sei das Problem, das § 312k BGB lösen soll (vgl. Rn. 28).
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung: Selbst wenn ein Vertrag eine feste Laufzeit hat und eine ordentliche Kündigung nicht notwendig ist, steht dem Verbraucher jederzeit das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Allein um die Ausübung dieses Rechts zu erleichtern, muss der Kündigungsbutton vorhanden sein. Eine Verzögerung bei der außerordentlichen Kündigung kann für den Verbraucher finanzielle Nachteile bedeuten, da sich ein möglicher Erstattungsanspruch für die Restlaufzeit verringert. Genau hierin sieht der BGH die „Kostenfalle“ auch bei Einmalzahlungen (vgl. Rn. 30).
Praxishinweis:
Unternehmer, die B2C-Verträge mit folgenden Merkmalen anbieten, müssen umgehend ihre Webseiten überprüfen:
- Der Vertrag verpflichtet den Unternehmer zu einer fortlaufenden oder wiederkehrenden Leistung über einen bestimmten Zeitraum.
- Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde dafür einmalig, in Raten oder wiederkehrend zahlt.
- Es spielt auch keine Rolle, ob der Vertrag sich automatisch verlängert oder eine feste Laufzeit hat.
Beispiele hierfür sind Jahresmitgliedschaften, Zugänge zu Online-Kursen für einen festen Zeitraum oder Premium-Pakete, die gegen eine Einmalgebühr für ein Jahr freigeschaltet werden.
Unternehmer, die dieser Pflicht nicht nachkommen, gehen erhebliche Risiken ein:
- Jederzeitiges Kündigungsrecht: Gemäß § 312k Abs. 6 BGB können Verbraucher einen Vertrag, für den ein Kündigungsbutton fehlt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
- Abmahnungen: Das Fehlen oder eine fehlerhafte Umsetzung des Kündigungsbuttons ist ein Wettbewerbsverstoß und kann teure Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Mitbewerber nach sich ziehen.
Für die Pflicht zum Kündigungsbutton kommt es auf die Dauerhaftigkeit der Leistung des Unternehmers an, nicht auf die Zahlungsmodalitäten des Verbrauchers. Unternehmer sind gut beraten, ihre Online-Angebote sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich genügen.
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr Geschäftsmodell von dieser Entscheidung betroffen ist, oder Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Webseite benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.