Die Bundesregierung formulierte im Koalitionsvertrag das Ziel, eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vorzunehmen. Ein neuer Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 29.08.2025 zur Änderung des LkSG sieht nun die Abschaffung der Berichtspflicht und eine Einschränkung der Bußgeldregelungen vor. Ziel ist die Reduzierung von Bürokratiekosten, ohne das Schutzniveau zu senken.
Die Bundesregierung will das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verschlanken. Ein aktueller Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des LkSG des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 29.08.2025 sieht vor, die bislang verpflichtende Berichterstattung für Unternehmen vollständig zu streichen. Stattdessen bleibt nur die Dokumentationspflicht bestehen.
Auch die Sanktionsregelungen sollen geändert werden: Geldbußen können künftig nur noch bei gravierenden Pflichtverletzungen verhängt werden – etwa, wenn Unternehmen keine Präventions- oder Abhilfemaßnahmen ergreifen oder kein Beschwerdeverfahren einrichten.
Nach Berechnungen des Ministeriums entlastet der Schritt die deutsche Wirtschaft jährlich um mehr als Mio. EUR 4 an Bürokratiekosten. Bis die im Juli 2024 beschlossene EU-Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten (CSDDD) in nationales Recht umgesetzt ist (dies muss spätestens bis 26.07.2027 geschehen), soll das LkSG übergangsweise so angepasst werden, dass deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich nicht stärker belastet werden.
Inhaltlich bleibt das Ziel des Gesetzes bestehen: Unternehmen müssen in ihren Lieferketten weiterhin Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und den Umweltschutz übernehmen.