Das Mindeststeuergesetz verpflichtet große Unternehmensgruppen zur Einreichung eines Mindeststeuer-Berichts. Ende September hat das BMF den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes veröffentlicht, der der Umsetzung der internationalen Vorgaben zu diesem Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht dient.
Das Mindeststeuergesetz gilt für große Unternehmensgruppen und verpflichtet diese unter anderem dazu, einen Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) einzureichen. Zum Umfang dieses Berichts, seiner näheren Ausgestaltung und auch zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene bereits weitere Vorgaben gemacht. § 99 Abs. 3 MindStG beinhaltet ergänzend dazu eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrats die internationalen Vorgaben zum Mindeststeuer-Bericht in nationales Recht umzusetzen.
Im Rahmen dieser Ermächtigung hat das BMF Ende September 2025 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung – MinStV) veröffentlicht und zur Diskussion gestellt. Für etwaige Stellungnahmen wurde eine Frist von nur sieben Tagen vorgegeben.
Der publizierte Verordnungsentwurf umfasst insgesamt nur fünf Paragraphen. Nach den in § 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen, die teilweise auf Definitionen aus dem Mindeststeuergesetz zurückgreifen, beschreibt § 2 den Verteilungsansatz der Mindeststeuer-Berichte im Wege des automatischen Informationsaustauschs für einzelne Steuerhoheitsgebiete.
Eine vereinfachte Berichterstattung in der Übergangszeit wird durch § 3 ermöglicht, der auch die Voraussetzungen beinhaltet, die Unternehmensgruppen für eine vereinfachte Berichterstattung erfüllen müssen. Eine solche vereinfachte Berichterstattung ermöglicht eine Datenübermittlung auf aggregierter Basis.
§ 4 des Verordnungsentwurfs ist dem Ausfüllen des Mindeststeuer-Berichts gewidmet und beinhaltet eine Bezugnahme auf die GloBE-Mustervorschriften. Auch hier sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, die einen Rückgriff auf nationale Regeln ermöglichen, wenn z. B. nur ein Steuerhoheitsgebiet Besteuerungsrechte hat.
Durch § 5 ist das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung vorgesehen.