Das Europäische Parlament hat am 13.10.2025 seine endgültige Position zum Omnibus Paket I beschlossen. Die Anpassungen betreffen sowohl die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als auch die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Ziel ist eine Entlastung der Unternehmen durch höhere Anwendungsgrenzen und vereinfachte Pflichten. Auf Grundlage dieser Position können nun die Trilogverhandlungen mit Kommission und Rat beginnen.
Das Europäische Parlament hat am 13.10.2025 seine finale Verhandlungsposition zur Überarbeitung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verabschiedet. Mit dieser Entscheidung legt das Parlament den Grundstein für die bevorstehenden Trilogverhandlungen mit dem Rat der EU und der Europäischen Kommission, die voraussichtlich bis Dezember 2025 abgeschlossen werden sollen.
Die CSRD soll künftig nur noch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mindestens 450 Millionen € gelten. Die inhaltlichen Anforderungen der europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) sollen unverändert gelten.
Bei der CSDDD sollen die Sorgfaltspflichten künftig erst ab 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Milliarden € Umsatz greifen und sich auf direkte Zulieferer (Tier-1) beschränken. Ein einheitliches zivilrechtliches Haftungsregime ist nicht vorgesehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung von Klimatransitionsplänen soll in der CSRD bestehen bleiben, während sie in der CSDDD abgeschwächt werde, sodass Unternehmen künftig mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Strategien zur Dekarbonisierung haben.
Die Entscheidung öffnet den Weg für die Trilogverhandlungen, in denen EU-Kommission und EU-Rat voraussichtlich nur noch geringfügige Anpassungen vornehmen werden. Nach Abschluss des Trilogverfahrens wird die endgültige Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht, tritt auf EU-Ebene in Kraft und wird anschließend in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt. Ob dies noch im Jahr 2025 sein wird, ist aktuell nicht abschätzbar.
Es bleibt abzuwarten, ob der nationale Gesetzgeber im Zuge der (seit Sommer 2024 ausstehenden) Umsetzung der CSRD auf die ausstehende EU-Änderungs-Richtlinie warten wird. Wahrscheinlicher ist es, dass der deutsche Gesetzgeber das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD zeitnah Q4 2025 abschließen wird. Nach Inkrafttreten der Erleichterungen durch die ausstehende Umsetzung der EU-Änderungs-Richtlinie werden dann auch die nationalen Vorgaben anzupassen sein.