Am 17.10.2025 wurde die Vereinfachung der CBAM-Verordnung im Rahmen der Omnibus-Initiative im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Reform hebt die Berichtsschwelle deutlich an, verschiebt die Erklärungspflicht und führt neue Vereinfachungen im Umgang mit Zertifikaten ein.
Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2025/2083 am 17.10.2025 im Amtsblatt der Europäischen Union hat die EU-Kommission zentrale Anpassungen am Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) offiziell gemacht. Die Verordnung tritt drei Tage nach Veröffentlichung in Kraft und soll das System zur CO₂-Grenzausgleichsabgabe deutlich vereinfachen.
Der CBAM betrifft Importeure emissionsintensiver Güter wie Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff in die Europäische Union. Ziel des Mechanismus ist es, Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche CO₂-Preise zu vermeiden und die Verlagerung von Emissionen („Carbon Leakage“) zu verhindern.
Die wichtigste Änderung betrifft die „De-minimis“-Schwelle. Anstelle des bisherigen Grenzwerts von 150 € pro Jahr gilt nun ein Mengenschwellenwert von 50 Tonnen pro Kalenderjahr (ausgenommen sind Wasserstoff und Elektrizität). Damit werden insbesondere gelegentliche Importeure von administrativen Pflichten entlastet.
Zudem wird die Abgabefrist für die jährliche CBAM-Erklärung auf den 30.09. des Folgejahres verschoben. Importeurinnen und Importeure können künftig außerdem Kohlenstoffpreise, die in Drittländern bereits entrichtet wurden, anrechnen, was Doppelbelastungen vermeiden soll.
Der Erwerb von CBAM-Zertifikaten für Emissionen aus dem Jahr 2026 beginnt im Februar 2027.
Die neuen Vereinfachungsregeln sollen Rechtssicherheit und Planbarkeit schaffen, während die noch ausstehenden delegierten Rechtsakte Details zu Benchmarks, Verifizierungsanforderungen und der Regelphase präzisiert werden.