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Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung reagiert auf Kritik des Bundesrats

Die Bundesregierung lehnt im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 den vom Bundesrat geforderten finanziellen Ausgleich für Länder und Kommunen ab, die durch steuerliche Entlastungen Mindereinnahmen befürchten. Ein solcher Ausgleich sei verfassungsrechtlich nicht vorgesehen und würde die Finanzplanung des Bundes belasten. Zustimmung signalisiert die Regierung hingegen bei einzelnen Anpassungen, etwa zur doppelten Haushaltsführung, zu Betriebsveranstaltungen und zum neuen Anhörungsverzicht in der Abgabenordnung.

Hintergrund

Am 10. September 2025 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Das Gesetzespaket verfolgt das Ziel, steuerliche Rahmenbedingungen zu modernisieren, Bürger und Unternehmen zu entlasten und jüngste BFH-Urteile gesetzlich umzusetzen. Am 17. Oktober 2025 veröffentlichte der Bundesrat seine umfassende Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Neben rechtstechnischen Vorschlägen äußerte der Bundesrat deutliche Kritik an der finanziellen Belastung, die den Ländern und Kommunen im Zuge der geplanten Entlastungen droht. Nach ersten Berechnungen könnten die geplanten Änderungen Mindereinnahmen von rund 11,2 Mrd. EUR für die Länder und 1,4 Mrd. EUR für die Gemeinden verursachen.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat nun ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum geplanten Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt (BT-Drucks. 21/2470).

Im Rahmen des geplanten Steueränderungsgesetzes 2025 hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates deutlich gemacht, dass sie einen finanziellen Ausgleich für Länder und Kommunen ablehnt. Der Bundesrat hatte zuvor gefordert, die durch steuerliche Änderungen entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und Kommunen durch den Bund zu kompensieren. Hintergrund sind insbesondere zwei Maßnahmen, die im Gesetz vorgesehen sind: die Anhebung der Entfernungspauschale sowie die Senkung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Nach Einschätzung der Länder führen diese Änderungen zu spürbaren Einnahmeverlusten, die nachhaltig ausgeglichen werden müssten.

Als mögliche Kompensationsmaßnahmen hatte der Bundesrat unter anderem eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes an der Finanzierung des Deutschlandtickets oder eine Erhöhung der Bundesmittel für flüchtlingsbedingte Ausgaben vorgeschlagen. Diese Ansätze lehnt die Bundesregierung jedoch entschieden ab. Sie verweist darauf, dass die Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden in Artikel 106 des Grundgesetzes abschließend geregelt ist. Danach stehe jeder staatlichen Ebene ein festgelegter Anteil am Steueraufkommen zu, sodass die jeweiligen Aufkommenswirkungen von gesetzlichen Änderungen grundsätzlich von der betroffenen Ebene selbst zu tragen seien. Eine Kompensation von Steuermindereinnahmen durch den Bund würde nach Auffassung der Bundesregierung nicht nur gegen dieses föderale Prinzip verstoßen, sondern auch die finanzielle Handlungsfähigkeit des Bundes weiter einschränken. Bereits bestehende Belastungen und Verpflichtungen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung ließen keine zusätzlichen finanziellen Spielräume zu.

Gleichzeitig signalisiert die Bundesregierung Zustimmung zu mehreren Änderungsvorschlägen des Bundesrates, die auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagieren. So soll im Bereich der doppelten Haushaltsführung ein fester „Inlandsbetrag“ in Höhe von 2.000 Euro bei einer ausländischen Unterkunft eingeführt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E). Diese Regelung folgt dem BFH-Urteil vom 9. August 2023 (Az. VI R 20/21), welches eine Anpassung des steuerlichen Reisekostenrechts erforderlich machte. Durch die gesetzliche Festschreibung soll künftig mehr Rechtssicherheit für Arbeitnehmer geschaffen werden, die im Ausland wohnen und in Deutschland arbeiten.

Auch im Bereich der Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates, die Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 25 Prozent klarer zu regeln. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 27. Mai 2024 (Az. VI R 5/22) entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinne auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Beschäftigten eines Unternehmens offensteht. Zur Vermeidung von Unsicherheiten soll der Gesetzestext nun dahingehend konkretisiert werden, dass die Anwendung der Pauschalsteuer künftig ausdrücklich nur dann zulässig ist, wenn die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Damit soll eine einheitliche Auslegung der Vorschrift sichergestellt und die bisherige Praxis der Finanzverwaltung gesetzlich verankert werden.

Darüber hinaus befürwortet die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates, einen Anhörungsverzicht in die Abgabenordnung aufzunehmen (§ 91 Abs. 2a AO – neu). Durch diese Ergänzung sollen Verwaltungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden, wenn eine Anhörung im Einzelfall nicht erforderlich oder entbehrlich ist.

Fazit und Zusammenfassung

Insgesamt verdeutlicht die Stellungnahme der Bundesregierung, dass sie zwar inhaltlich und technisch sinnvolle Detailanpassungen im Steuerrecht unterstützt, finanzielle Forderungen der Länder jedoch strikt ablehnt.

Das Steueränderungsgesetz 2025 bleibt damit ein zentrales Reformvorhaben, bei dem der Ausgleich zwischen steuerlicher Entlastung, föderaler Zuständigkeit und finanzieller Tragfähigkeit weiterhin im Fokus steht. Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigen, ob die Länder ihre Position durchsetzen können oder ob die Bundesregierung ihre Linie beibehält.

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