Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vorgelegt. Ziel ist es, die Anforderungen praxisgerechter zu gestalten und insbesondere kleinere Unternehmen zu entlasten. Der Entwurf sieht neue Kategorien von Marktteilnehmern, vereinfachte Sorgfaltspflichten und angepasste Übergangsfristen vor.
Am 21.10.2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) veröffentlicht. Die EUDR zielt darauf ab, dass Produkte wie Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Holz oder Rindfleisch in der EU nur in Verkehr kommen dürfen, wenn sie entwaldungsfrei hergestellt wurden. Ziel der vorgeschlagenen Erleichterungen ist es, die Umsetzbarkeit der bestehenden Anforderungen zu verbessern und insbesondere kleinere Marktteilnehmer zu entlasten, ohne das Schutzniveau der Verordnung zu verringern.
Kernpunkte des aktuellen Vorschlags sind:
- Neue Kategorie „nachgelagerter Marktteilnehmer“ (Downstream Operators): Unternehmen, die relevante Produkte nach bereits erfolgter Sorgfaltserklärung weiterverarbeiten oder vertreiben, sollen künftig keine eigene Sorgfaltspflichtprüfung mehr durchführen müssen. Sie müssen jedoch bestehende Sorgfaltserklärungen dokumentieren und die zugehörigen Referenznummern weitergeben. Die Registrierungspflicht im EUDR-Informationssystem bleibt für mittelgroße und große Unternehmen bestehen.
- Erleichterungen für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen: Für sogenannte „Micro and Small Primary Operators“ sowie natürliche Personen in Niedrigrisikoländern soll eine vereinfachte einmalige Erklärung mit Basisinformationen genügen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Erklärungspflicht sogar entfallen.
- Angepasste Übergangsfristen: Der Beginn der Anwendung für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen soll auf den 30.12.2026 verschoben werden. Für große und mittelgroße Unternehmen soll der Starttermin am 30.12.2025 bestehen bleiben, allerdings mit einer sechsmonatigen Übergangsphase ohne behördliche Kontrollen.
Der Vorschlag wird nun im Europäischen Parlament und im Rat der Europäischen Union beraten. Eine Einigung bis Ende 2025 gilt als entscheidend, damit die Anpassungen rechtzeitig in Kraft treten können.
Für Unternehmen mit Nachhaltigkeits- oder Sorgfaltspflichten bedeutet der Entwurf potenzielle Erleichterungen in der praktischen Umsetzung, insbesondere für kleinere Akteure. Größere Unternehmen sollten hingegen frühzeitig prüfen, wie sich die Änderungen auf bestehende Prozesse und die ESG-Berichterstattung auswirken könnten. sich die Änderungen auf bestehende Prozesse und die ESG-Berichterstattung auswirken könnten.