Der FAB des IDW hat am 25.09.2025 die überarbeitete Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und von THG-Quoten verabschiedet. Während die Modifikation von IDW RS HFA 15 die Ausführungen zu TEHG-Emissionsberechtigungen nahezu unverändert gelassen hat, wurde schwerpunktmäßig die Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) überarbeitet. IDW RS FAB 15 gilt verpflichtend für nach dem 31.12.2025 beginnende Geschäftsjahre.
Die ursprüngliche Fassung von IDW RS FAB 15 stammte (noch unter der damaligen Bezeichnung IDW RS HFA 15) aus dem Jahr 2006. Seitdem hat sich in der Realität vieles verändert, dies betrifft insbesondere auch die regulatorischen Rahmenbedingungen sowie die Mechanismen im (europäischen) Emissionshandel. Verschiedene Aspekte machten somit eine Überarbeitung der IDW-Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und von THG-Quoten erforderlich. Am 25.09.2025 hat der FAB des IDW die überarbeitete Stellungnahme IDW RS FAB 15 verabschiedet. IDW RS HFA 15 wurde in der IDW life im November 2025 veröffentlicht.
Inhaltlich werden in IDW RS FAB 15 folgende Bereiche thematisiert:
- Europäische Emissionsberechtigungen i.S.d. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
- Nationale Emissionszertifikate i.S.d. Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
- Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote)
Bezüglich der TEHG-Emissionsberechtigungen wurden die bisherigen Regelungen im Wesentlichen beibehalten und es wurden Klarstellungen aufgenommen. Dabei wird zwischen staatlich zugeteilten (unentgeltlich erworbenen) und entgeltlich erworbenen Emissionsberechtigungen unterschieden. Für den Bilanzausweis kommt es darauf an, ob die Berechtigungen von dem Bilanzierenden selbst genutzt werden (weil er diese für Zwecke des eigenen Leistungserbringungsprozesses benötigt) oder nicht ((Weiter-) Veräußerung).
Unentgeltlich erworbene, staatlich zugeteilte TEHG-Emissionsberechtigungen können entweder mit einem Wert von null Euro/einem Erinnerungswert oder mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert angesetzt werden. Bei Ansatz eines Zeitwerts ist auf der Passivseite ein Sonderposten zu bilden.
Einer bestehenden Abgabeverpflichtung von Emissionsberechtigungen wird regelmäßig über die Bildung einer Rückstellung Rechnung getragen, da die konkrete Höhe der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag noch ungewiss ist.
Die nationalen Emissionszertifikate werden, anders als die TEHG-Emissionsberechtigungen, nicht durch den Staat unentgeltlich zugeteilt, sondern die Inverkehrbringer von Kraftstoffen und Heizöl sind zum Erwerb von Emissionszertifikaten verpflichtet. Grundsätzlich ist die Systematik zwischen den TEHG- und den BEHG-Zertifikaten bzw. -Berechtigungen weitestgehend vergleichbar, so dass nach IDW RS FAB 15 die Grundsätze zur Bilanzierung von nicht staatlich zugeteilten TEHG-Emissionsberechtigungen gelten. Voraussichtlich zum 01.01.2027 werden die nationalen Emissionszertifikate in den europäischen Emissionshandel überführt.
Treibhausgasminderungsquoten entstehen bspw. aus dem Inverkehrbringen von Biokraftstoffen, dem Halten eines Elektrofahrzeugs oder dem Beitreiben von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Sie stellen immaterielle Vermögensgegenstände dar, die nach IDW RS FAB 15 unentgeltlich erworben werden. Die Quoten können entweder mit einem Wert von null Euro/einem Erinnerungswert oder mit einem vorsichtig geschätzten Zeitwert bilanziert werden.
Es kommt zudem darauf an, ob der Bilanzierende (= Quotenberechtigter) zugleich auch Quotenverpflichteter ist. Bei einem Quotenverpflichteten können auch entgeltlich erworbene THG-Quoten vorliegen, wenn dieser nicht gleichzeitig auch Quotenberechtigter ist oder als solcher über ein nicht ausreichendes Volumen von THG-Quoten verfügt.
Die überarbeitete Stellungnahme IDW RS FAB 15 behandelt für die drei genannten Fälle von TEHG-Emissionsberechtigungen, BEHG-Emissionszertifikaten und THG-Quoten jeweils Fragen zu Ansatz, Ausweis und Zugangs-/Folgebewertung in Bilanz und GuV. Dabei wird auf die Vermögensgegenstände einerseits und bestehende Verpflichtungen andererseits eingegangen.
IDW RS FAB 15 ist erstmals für Abschlüsse, die sich auf nach dem 31.12.2025 beginnende Geschäftsjahre beziehen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.