Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat Anfang November 2025 ein Thesenpapier zur Evaluierung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Deutschland vorgelegt. Damit knüpft es an die Empfehlung des Fachausschusses Finanzberichterstattung an, ein bedingtes Wahlrecht für die Anwendung der IFRS im Einzelabschluss zu prüfen. Das Ziel besteht darin, die Finanzberichterstattung zu entlasten, ohne die Aussagekraft und Vergleichbarkeit zu beeinträchtigen.
Im Rahmen einer Studie des DRSC wurden aus der Befassung mit den bisherigen Ergebnissen vom DRSC zehn Thesen formuliert, um die Weiterentwicklung der Finanzberichterstattung in Deutschland voranzutreiben und Unternehmen von administrativen Belastungen zu entlasten. Die Thesen beleuchten den potenziellen Mehrwert eines IFRS-Einzelabschlusses, die Bedingungen für ein mögliches Wahlrecht sowie dessen geplanten Anwendungsbereich. Darüber hinaus wird dargestellt, wie ein IFRS-Einzelabschluss künftig als Grundlage für verschiedene Funktionen des Jahresabschlusses dienen könnte.
Ziel der vom DRSC durchgeführten Studie war es, die Perspektiven verschiedener Stakeholder zur IFRS-Anwendung in Deutschland objektiv zu erfassen. Neben Abschlusserstellern wurden Prüfer, Forscher, Nutzer und weitere Interessierte einbezogen. In Phase 1 im Jahr 2023 wurden Interviews mit den Stakeholdern durchgeführt, auf deren Grundlage ein strukturierter Fragebogen entwickelt wurde. Dieser wurde ab März 2024 in der zweiten Phase bei einer Online-Befragung der Unternehmenspraxis eingesetzt. Ein inhaltlicher Schwerpunkt lag auf der Untersuchung des Nutzens eines bedingten Wahlrechts zur IFRS-Anwendung im Jahresabschluss für Unternehmen unterschiedlicher Größe und Rechtsform. Ausgehend von dem Anfang März 2025 vorgelegten Abschlussbericht zur Phase 2 wurde im Frühjahr 2025 eine mit mehreren Unternehmensgruppen durchgeführt, die bereits IFRS im Konzernabschluss anwenden, um die Ergebnisse der Befragung weiter zu vertiefen.
Ergänzend zu dem Bericht über die Fallstudienergebnisse (vgl. Newsbeitrag vom 17.11.2025) fasst das DRSC die zentralen Erkenntnisse in zehn Thesen zusammen:
- Die IFRS leisten einen Beitrag zur Qualität und Vergleichbarkeit der Konzernrechnungslegung weltweit. Davon können auch deutsche Einzelunternehmen und mittelständische Konzerne bei internationaler Kapitalbeschaffung profitieren.
- Die nationale Anwendungspflicht des HGB führt zu einem Dualismus der Rechnungslegung innerhalb von Gruppen. Ein Wahlrecht zur befreienden IFRS-Anwendung im Einzelabschluss kann hingegen Effizienz- und Effektivitätsvorteile ermöglichen.
- Wenn die IFRS nicht im Einzelabschluss angewendet werden (können), sinkt die Akzeptanz der freiwilligen IFRS-Anwendung in Konzernabschlüssen. Dies stellt insbesondere für nicht kapitalmarktorientierte Konzerne eine Eintrittsbarriere dar.
- Effizienzgewinne ergeben sich vor allem für Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen eines die IFRS anwendenden Konzerns. Eine Ausweitung auf inländische Tochterunternehmen handelsrechtlicher Konzernverbünde ist hingegen nicht zweckmäßig.
- Der Nutzen der IFRS außerhalb kapitalmarktorientierter Unternehmen ist stark einzelfallbezogen, daher sollte eine mögliche Anwendung als bedingtes Wahlrecht ausgestaltet sein.
- Eine IFRS-Berichterstattung kann die interne Kommunikation verbessern und die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte erleichtern, insbesondere bei internationalen Berichtseinheiten.
- Gewinne oder Verluste nach IFRS können als Grundlage für die ertragsteuerliche Bemessungsgrundlage dienen. Anpassungen ausgehend von den steuerlichen Gewinnermittlungskonzepten sollten möglich und notwendig sein, aber nicht komplexer ausfallen als bei HGB.
- Die IFRS können auch als Ausgangspunkt für Vorschriften zur Kapitalerhaltung und Ausschüttung genutzt werden, wobei Anpassungen an gesellschaftsrechtliche Zielsetzungen möglich und erforderlich sind.
- Für regulierte Branchen wie Banken und Versicherungen sollten qualitätsgesicherte Daten weiterhin die Basis für Berichtspflichten bilden. Eine Akzeptanz der IFRS neben nationalen Normen ist von regulatorischer Seite notwendig, um die Vorteile der IFRS-Anwendung zu realisieren.
- Privatwirtschaftliche Vereinbarungen referenzieren teilweise auf Rechnungslegungsdaten. Gesetzliche Übergangsvorschriften ermöglichen einen geordneten Wechsel zu den IFRS unter Wahrung der Interessen der Vertragsparteien.
Es gilt zu beachten, dass in Deutschland nur wenige Unternehmen zur IFRS-Rechnungslegung verpflichtet sind. Denn gegenwärtig ist die IFRS-Rechnungslegung allein verpflichtend für die Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen. Ausweislich der Zahlen der Deutschen Börse zum 01.11.2025 sind 264 Unternehmen im Prime Standard gelistet, davon 25 mit einem Sitz außerhalb Deutschlands. Im General Standard, der auch zum regulierten Markt zählt, sind 99 Unternehmen gelistet, davon 10 mit einem Sitz außerhalb Deutschlands.
Insgesamt gelten damit weniger als 330 inländische Unternehmen aktuell als kapitalmarktorientiert und sind zu einer Konzernrechnungslegung nach IFRS verpflichtet. Demgegenüber gibt es nach Angaben des Bundesamts für Justiz aktuell rd. 1,5 Mio. offenlegungspflichtige und zur Rechnungslegung nach HGB verpflichtete Unternehmen in Deutschland. Es zeigt sich demnach, dass die Diskussion um Erleichterungen im Zusammenhang mit einer Öffnung der Rechnungslegung hin zu einer befreienden IFRS-Rechnungslegung auch für Zwecke des Jahresabschlusses (Einzelabschlusses) sehr differenziert und eingeordnet werden muss.