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Steuerlicher Verlustrücktrag trotz schädlichem Beteiligungserwerb

BFH entscheidet zum Anwendungsbereich des § 8c KStG

Der BFH stärkt die Nutzung von Verlusten bei Kapitalgesellschaften: Verluste, die im selben Wirtschaftsjahr vor einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ins Vorjahr zurückgetragen werden, entgegen der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung.

Mit dem § 8c KStG hat der Gesetzgeber eine Abzugsbeschränkung für Verluste geschaffen, wenn innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums mehr als 50 % der Anteile einer Körperschaft auf einen Erwerber übergehen. Ziel dieser Norm ist es vor allem, Missbrauchs- oder Mantelkäufe zu verhindern, bei denen Altverluste erneut durch einen neuen Anteilseigner verwertet würden.

Die Vorschrift ordnet an, dass bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandene, noch nicht genutzte Verluste in bestimmten Konstellationen nicht mehr vollständig abzugsfähig sind. Gleichzeitig greifen Regelungen des EStG, insbesondere der Verlustrücktrag nach § 10d EStG, die es grundsätzlich ermöglichen, negative Einkünfte „rückwärts“ in vorangegangene Veranlagungszeiträume zu übertragen und so eine Steuerminderung zu bewirken. In der Praxis ergibt sich daraus eine enge Verzahnung zwischen dem Verlustabzug nach § 8c KStG, dem Verlustrücktrag nach § 10d EStG und umwandlungs- bzw. verschmelzungsrechtlichen Vorschriften, etwa aus dem Umwandlungssteuergesetz.

Der aktuelle Rechtsrahmen zeigt, dass der Verlustabzug nach § 8c KStG zwar die Nutzung von Verlusten nach dem schädlichen Anteilserwerb zeitlich begrenzen soll, die vom Vorjahr bzw. früheren Jahren stammenden Verluste unter bestimmten Umständen aber weiterhin mit Verlustausgleichsvolumina aus dem Vorjahr verrechnet werden können. Mit seiner Entscheidung vom 16.Juli 2025 (Az. I R 1/23) hat nun der BFH geurteilt, dass der Rücktrag eines Verlusts in das Vorjahr zulässig ist, auch wenn im selben Wirtschaftsjahr ein schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c KStG stattgefunden hat.

Das Verfahren:

Der diskutierte BFH-Fall folgt dem Muster eines schädlichen Beteiligungserwerbs, bei dem eine Verschmelzung vor dem maßgeblichen Stichtag stattfand. Die Klägerin erwarb im Oktober 2018 Anteile an der E-GmbH in Höhe von EUR 115.000, wodurch sie zur alleinigen Gesellschafterin wurde, während die übrigen Anteile im Nennwert von der E-GmbH selbst gehalten wurden. Die Verschmelzung durch Aufnahme erfolgte gemäß UmwG; der Stichtag wurde auf den 30.09.2018 festgelegt; am 29.11.2018 wurde die Verschmelzung ins Handelsregister eingetragen. Im Veranlagungszeitraum 2017 hatte die GmbH ein positives zu versteuerndes Einkommen von EUR 1.843.459 erzielt. Im darauffolgenden Veranlagungszeitraum 2018 entstand ein steuerlicher Verlust von EUR 14.058, der in der Körperschaftsteuererklärung 2018 erklärt wurde.

Ein Antrag auf Abstandnahme vom Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 EStG i.Vm. § 8 Abs. 1 KStG in der damals geltenden Fassung wurde nicht gestellt. Der Bescheid des Finanzamts vom 30.09.2019 setzte die Körperschaftsteuer für 2018 auf null Euro fest; eine Verlustfeststellung erfolgte nicht. Das FA war der Ansicht, dass der Verlust nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig und vollständig zu kürzen sei, weil ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliege. Der Rechtsnachfolgerin der GmbH wurde durch Einspruch und schließlich vor dem Finanzgericht Köln der Verlustrücktrag in das Jahr 2017 zugestanden. Das FG Köln gab der Klage statt; das FA legte Revision ein.

BFH-Urteil:

Der BFH bestätigte in seinem Urteil, dass Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden sind, zwar grundsätzlich durch § 8c KStG eine Abzugsbeschränkung erfahren können, diese Beschränkung aber nicht dazu führt, dass ein zuvor entstandener Verlust in dem Sinne „ungenutzt“ bleibt, wenn zugleich eine Verlustrück- oder Verlustvortragsregelung greift. Konkret stellte der BFH fest, dass negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichenBeteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, zwar der Abzugsbeschränkung nach § 8c KStG unterliegen – insbesondere könne deren Nutzung in die nachfolgenden Veranlagungszeiträume unter Berufung auf § 8c KStG nicht erfolgen – gleichwohl schließt § 8c KStG nicht aus, dass solche Einkünfte unter Berücksichtigung eines im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumens (dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd verrechnet werden. Die BFH-Entscheidung hob damit die strikte Trennung zwischen Verlustnutzung vor bzw. nach dem schädlichen Erwerb auf und betonte die Bedeutung eines zusammenhängenden Betrachtungsrahmens von Verlustausgleich im Vorjahr und dem schädlichen Erwerb.

Ein wesentlicher Kern der Entscheidung betraf die Frage, ob der Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 EStG in Verbindung mit den einschlägigen Umwandlungs- und Verschmelzungsnormen zulässig sei. Der BFH führte aus, dass der Verlustrücktrag grundsätzlich zugänglich bleibt, sofern der Verlust dem Vorjahr zugeordnet werden kann und vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden ist. Dabei ist die Identität der Gesellschaft – insbesondere, ob die wirtschaftliche Identität nach einer Verschmelzung weiterbesteht – entscheidend: Solange dieselbe Gesellschaft den Verlust getragen hat und keine echte Identitätsänderung im Sinne von § 8c KStG vorliegt, bleibt der Verlustrücktrag möglich. In dem konkreten Fall war die Verschmelzung rückwirkend durch Umwandlung rechtlich erfolgt, jedoch bestand nach den Feststellungen des Streitfalles weder eine Identitätsänderung noch eine faktische Änderung der wirtschaftlichen Identität, die den Verlustrücktrag verhindern würde. Der BFH sah daher keinen Ausschluss des Verlustrücktrags und ordnete die Änderung des Veranlagungsbescheids 2017 dahingehend an, dass ein Verlustrücktrag in Höhe von EUR 14.058 zu berücksichtigen sei.

Auswirkungen auf die Praxis:

Der vom BFH zu beurteilende Fall zeigt eine konkrete Grenzziehung: Solange der Verlust vor dem schädlichen Anteilserwerb entstanden ist und die Gesellschaft ihre Identität bewahrt hat, bleibt der Verlustrücktrag eine mögliche Nutzungsoption. Für die Praxis bedeutet dies eine verlässlichere Orientierung bei der steuerlichen Behandlung von Altverlusten im Zusammenhang mit Umwandlungen und Beteiligungserwerben. Gleichzeitig bleibt die Rechtslage komplex und die Entscheidung hängt von der individuellen Struktur der Transaktion, dem genauen Zeitablauf der Ereignisse und der Identität der Gesellschaft ab. Die praktische Folge ist eine stärkere Berücksichtigung der zeitlichen Zuordnung von Verlustentstehung und Anteilserwerb bei der steuerlichen Planung.

Fazit:

Mit seinem Urteil vom 16.07.2025 schafft der BFH eine klare Linie in einer bislang uneinheitlich gelagerten Rechtslage rund um den § 8c KStG und den Verlustuntergang bei schädlichen Beteiligungserwerben: Der Rücktrag eines Verlustes in das Vorjahr ist nicht generell ausgeschlossen, wenn der Verlust vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden ist und die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft gewahrt bleibt.

Die Entscheidung betont, dass § 8c KStG vorrangig der Verhinderung missbräuchlicher Verlustnutzung durch neue Anteilseigner dient, nicht aber dazu, eine rechtmäßige Verlustnutzung der ursprünglichen Gesellschafter zu verhindern, sofern die Verlustentstehung und die Identität der Gesellschaft eng verknüpft bleiben. Für die Praxis bedeutet dies eine realistischere Handhabbarkeit von Altverlusten in Vorjahresveranlagungen, insbesondere im Zusammenhang mit Verschmelzungen und Umwandlungen.

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