Mit dem finalen Votum des Europäischen Parlaments am 16.12.2025 ist die Veränderung der CSRD durch die Omnibus-I-Initiative auf die Zielgerade eingebogen. Die Zustimmung durch den EU-Rat gilt als Formsache. Unternehmen erhalten damit mehr Planungssicherheit hinsichtlich der neuen Schwellenwerte und weiterer Aspekte der ESG-Regulierung.
Das Europäische Parlament hat am 16.12.2025 der vorläufigen Einigung zur Omnibus-I-Initiative vom 09.12.2025 zugestimmt (vgl. Newsbeitrag vom 10.12.2025). Damit ist der vorletzte Schritt im EU-Gesetzgebungsverfahren vollzogen und die seit Ende Februar 2025 um die Omnibus-Vorschläge geführten Diskussionen sind abgeschlossen. Zuvor hatte der Ausschuss der Ständigen Vertreter von EU-Parlament und Rat signalisiert, dass auch der EU-Ministerrat der Einigung zustimmen wird. Unternehmen können nun klarer einschätzen, ob sie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind und unter welche ESG-Regularien sie fallen.
Zentrale Änderung ist die Schaffung neuer Schwellenwerte zur Begründung einer CSRD-Berichtspflicht:
- mindestens 1.000 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt und
- ein Nettoumsatz von mindestens EUR 450 Mio. pro Jahr.
Kapitalmarktorientierte KMU werden von der Berichtspflicht ausgenommen. Nur wenn ein Unternehmen, unabhängig von seiner Kapitalmarktorientierung beide Schwellenwerte überschreitet, wird es künftig – ab dem Jahr 2027 – zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.
Durch die Anpassung der Schwellenwerte in der CSRD wird sich der Anwendungskreis der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und Konzerne deutlich reduzieren. Schätzungsweise werden künftig nur noch wenige hundert Unternehmen und Konzerne in Deutschland verpflichtend einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen müssen.
Im nächsten Schritt wird die Änderungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am 20. Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Anschließend sind Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Regelungen innerhalb von zwölf Monaten in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist davon auszugehen, dass das Verfahren zur Umsetzung der CSRD nun basierend auf der neuen Fassung der Richtlinie fortgesetzt wird.