Das bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat in seiner Mitteilung vom 13.01.2026 zum Umfang des verfügbaren Vermögens im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Verschonungsbedarfsprüfung Stellung bezogen.
Der Gesetzgeber hat in Fällen einer Erbauseinandersetzung bei Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung einen Begünstigungstransfer vorgesehen (§ 28a Abs. 1 Satz 2 ff. ErbStG).
Demnach kann ein Erbe für das im Rahmen der Erbauseinandersetzung von den insoweit weichenden Miterben erlangte begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG über seinen Erbanteil am begünstigten Vermögen hinaus die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG in Anspruch nehmen, soweit er den anderen Miterben hierfür nicht begünstigtes Vermögen überträgt, welches er vom Erblasser erworben hat.
Im Gegenzug bleibt die Anwendung des § 28a ErbStG für den Erwerb der weichenden Miterben hinsichtlich des im Rahmen der Erbauseinandersetzung hingegebenen begünstigen Vermögens versagt. Letztendlich soll die Begünstigung damit nur für den Letzterwerber gelten.
Laut BayLfSt gilt in Fällen eines Begünstigungstransfers infolge einer Erbauseinandersetzung für die Ermittlung des Umfangs des verfügbaren Vermögens i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG Folgendes:
- Der im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf die Miterben übergehende Anteil am nicht begünstigten Vermögen ist nicht dem verfügbaren Vermögen des Miterben (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) zuzuordnen, der im Rahmen des Begünstigungstransfers das begünstigte Vermögen erhält.
- Des Weiteren gilt das nicht begünstigte Vermögen, welches im Rahmen der Erbauseinandersetzung vom verschonungsbedürftigen Erben auf die Miterben übertragen wurde, für den verschonungsbedürftigen Erben nicht als Hinzuerwerb i. S. v. § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG.
Die Ausführungen des BayLfSt sorgen für mehr Klarheit bei der Anwendung der sehr komplexen Vorschrift des § 28a ErbStG und sind damit aus Sicht der Steuerpflichtigen, die von der Verschonungsbedarfsprüfung Gebrauch machen wollen, zu begrüßen. Für die Anwendung des § 28a ErbStG ergeben sich somit für den Anwender des § 28a ErbStG aus einer Erbauseinandersetzung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Höhe des verfügbaren Vermögens (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder den Hinzuerwerb nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ErbStG.