Der BFH stellt die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung von Gewinnabführungsverträgen klar: Gewinne müssen spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit abgeführt oder wirksam aufgerechnet und zugleich ordnungsgemäß in den Jahresabschlüssen erfasst und „abgeschlossen“ werden. Andernfalls droht die rückwirkende Nichtanerkennung der Organschaft mit erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen für die Organgesellschaft.
Hintergrund
Die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG setzt voraus, dass zwischen Organgesellschaft und Organträger ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG besteht. Dieser Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben und während der gesamten Dauer tatsächlich durchgeführt werden.
Der GAV verpflichtet die Organgesellschaft, ihren gesamten Gewinn an den Organträger abzuführen, während dieser sich wiederum verpflichtet, etwaige Verluste der Organgesellschaft auszugleichen. Nur wenn diese Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme nicht nur zivilrechtlich vereinbart, sondern auch tatsächlich durchgeführt wird, erkennt das Finanzamt die Organschaft steuerlich an. Die korrekte und tatsächliche Durchführung des Vertrags ist daher eine der zentralen Voraussetzungen für die steuerliche Ergebniszurechnung im Organkreis.
Sachverhalt
Im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22, veröffentlicht am 12.03.2026) hatte eine GmbH als Organgesellschaft im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag mit ihrem Alleingesellschafter X abgeschlossen. Für die Streitjahre 2009 bis 2011 wies die Gesellschaft die abzuführenden Gewinne in der Buchführung zwar auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ (Konto 3510) aus, führte die Beträge jedoch nicht tatsächlich an den Organträger ab.
Erst im Jahr 2017 – also mehrere Jahre nach Fälligkeit der Abführungsansprüche und nach Abschluss einer Außenprüfung – vereinbarten die Parteien eine Aufrechnungserklärung, um die Verbindlichkeiten mit bestehenden Forderungen zu saldieren. Die Außenprüfung kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 21.06.2022 – 10 K 1406/18) folgte dieser Auffassung und wies die Klage der Gesellschaft ab.
Auch der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Maßgeblich sei nicht nur, ob eine buchmäßige Erfassung der Forderungen und Verbindlichkeiten vorliege, sondern auch, ob der Vertrag zeitnah erfüllt und buchhalterisch abgeschlossen worden sei. Da die Erfüllung erst im Jahr 2017 und damit weit außerhalb einer angemessenen Frist erfolgte, sei die Organschaft rückwirkend nicht anzuerkennen.
Rechtsprechung
Mit dem Urteil vom 05.11.2025 – I R 37/22, in Bestätigung seiner Entscheidung vom 02.11.2022 – I R 37/19, hat der BFH die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags weiter konkretisiert und die bisher uneinheitliche Verwaltungspraxis vereinheitlicht.
Nach Auffassung des BFH besteht die tatsächliche Durchführung aus zwei gleichrangigen Voraussetzungen: Zum einen muss eine zeitnahe Erfüllung der Gewinnabführungsverpflichtungen bzw. Verlustausgleichsansprüche erfolgen, zum anderen müssen die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten buchmäßig abgebildet und zivilrechtlich abgeschlossen werden.
Die Richter stellen im aktuellen Urteil klar: Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns bzw. zum Ausgleich des Verlustes muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden – etwa durch Zahlung oder durch wirksame Aufrechnung. Eine spätere Erfüllung, etwa am Ende oder gar nach Beendigung der Organschaft, genügt dem zeitlichen Erfordernis nicht. Der Begriff „während der gesamten Geltungsdauer“ des Vertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) verbietet eine nachträgliche Kompensation.
Darüber hinaus betont der BFH, dass die bloße Verbuchung auf einem Verrechnungskonto keine tatsächliche Durchführung darstellt. Es bedarf vielmehr einer buchhalterischen und zivilrechtlichen Erfüllungshandlung, also eines Abschlusses, der die jeweiligen Ansprüche zum Erlöschen bringt – etwa durch einen Rechnungsabschluss, eine Aufrechnung, ein Schuldanerkenntnis oder eine Darlehensvereinbarung. Rein kumulative Erfassungen über viele Jahre hinweg reichen nicht aus.
Mit der Festlegung der Zwölfmonatsfrist schafft der BFH einen klaren Orientierungsrahmen, bis wann eine Gewinnabführung bzw. ein Verlustausgleich spätestens erfolgen muss, um die steuerliche Organschaft zu erhalten.
Auswirkungen für die Praxis
Die nun veröffentlichte Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, die Teil einer ertragsteuerlichen Organschaft sind. Der BFH hat unmissverständlich klargestellt, dass eine späte oder nur buchmäßige Erfassung von Gewinnabführungen bzw. Verlustübernahmen nicht ausreicht, um den GAV als tatsächlich durchgeführt gelten zu lassen.
Verpflichtungen aus Gewinnabführungsverträgen, also Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich, müssen spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit ausgeglichen werden. Eine verspätete Zahlung oder Aufrechnung führt dazu, dass die Organschaft für die betroffenen Jahre nicht anerkannt und das Ergebnis der Organgesellschaft eigenständig versteuert werden muss.