Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) 2026 und der neue freiwillige Standard (Voluntary Standard (VS)) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind am 21.09.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Damit steht der rechtliche Rahmen für die vereinfachten Berichtsanforderungen und den freiwilligen Berichtsstandard fest. Die überarbeiteten ESRS gelten grundsätzlich ab dem Geschäftsjahr 2027. Für Geschäftsjahre, die bereits 2026 beginnen, bestehen verschiedene Wahlmöglichkeiten.
Am 21.09.2026 wurden die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) 2026 sowie der neue freiwillige Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Voluntary Standard (VS)) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Vorausgegangen war die Annahme der beiden delegierten Verordnungen durch die Europäische Kommission am 03.07.2026. Da weder das Europäische Parlament noch der Rat der Europäischen Union innerhalb der vorgesehenen zweimonatigen Prüfungsfrist (Scrutiny Period) Einwände erhoben haben, treten die neuen Regelungen planmäßig an den jeweiligen Zeitpunkten in Kraft.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 21.09.2026 zur Änderung der bisherigen ESRS tritt am 10.11.2026 in Kraft. Grundsätzlich sind die überarbeiteten ESRS für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen.
Für Geschäftsjahre, die bereits im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 beginnen, sieht die Verordnung Übergangsregelungen vor. Unternehmen können zwischen drei Möglichkeiten wählen:
- Anwendung der bisherigen ESRS in der zuletzt geänderten Fassung,
- vollständige Anwendung der überarbeiteten ESRS oder
- Anwendung der bisherigen ESRS unter Nutzung bestimmter Erleichterungen aus den überarbeiteten ESRS.
Welche der möglichen Varianten angewendet wird, ist im Nachhaltigkeitsbericht entsprechend anzugeben.
Parallel zu den überarbeiteten ESRS wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 vom 21.09.2026 ein freiwilliger Standard – Voluntary Standard – für Unternehmen eingeführt, die nicht der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD unterliegen. Die Verordnung tritt am 24.09.2026 in Kraft. Der freiwillige Standard kann ab diesem Zeitpunkt angewendet werden.
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt ist der Gesetzgebungsprozess zu den überarbeiteten ESRS und zum freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (VS) abgeschlossen. Da es sich nicht um Richtlinien, sondern um Verordnungen handelt, gelten die Inhalte unmittelbar in der EU; eine Transformation der Regelungen in das nationale Recht der Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich. Der inhaltliche Rahmen für die künftige (freiwillige) Nachhaltigkeitsberichterstattung steht damit fest.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer News vom 06.07.2026: EU-Kommission verabschiedet überarbeitete Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) und den freiwilligen Berichtsstandard (VS).