Auf Basis der Überarbeitung der Landesstiftungsgesetze in Rheinland-Pfalz und im Saarland hat der HFA des IDW seine Analyse der Landesstiftungsgesetze hinsichtlich einer Erweiterung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer aktualisiert.
Mitte März 2026 hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW seine Berichterstattung zur Erweiterung des Bestätigungsvermerks aufgrund der Anpassung der Landesstiftungsgesetze veröffentlicht. Anlass für die Überarbeitung der Analyse der Landesstiftungsgesetze waren die Änderungen der Landesstiftungsgesetze in Rheinland-Pfalz sowie im Saarland im Jahr 2025. Unabhängig von einer Erweiterung des Bestätigungsvermerks ist über eine Erweiterung des Prüfungsgegenstands nach IDW PS 450 n. F. (10.2021), Tz. 54, im Prüfungsbericht immer zu berichten.
Erweiterungen des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer dürfen nur dann erfolgen, wenn gesetzliche Vorschriften eine solche Erweiterung ausdrücklich verlangen. Dies ist nach der Beurteilung durch den HFA in den Landesstiftungsgesetzen der Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein der Fall.
Darüber hinaus ist eine Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung innerhalb des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer auch dann möglich, wenn das auf die betroffene Stiftung anzuwendende Landesstiftungsgesetz eine solche Erweiterung nicht explizit vorsieht, aber im Rahmen der Beauftragung der Prüfung eine Bezugnahme auf die analogen gesetzlichen Vorschriften in anderen Bundesländern erfolgt und diese explizit zum Gegenstand der Berichterstattung im Bestätigungsvermerk gemacht werden. Der HFA erachtet eine Erweiterung des Bestätigungsvermerks auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung im Anwendungsbereich der Landesstiftungsgesetze in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen für zulässig und somit möglich.
Für nicht-kommunale Stiftungen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hingegen hält der HFA eine Erweiterung des Bestätigungsvermerks nach Landesstiftungsrechts oder analog zum Landesstiftungsrecht eines anderen Bundeslands für im Regelfall nicht sachgerecht. Für kommunale Stiftungen in Mecklenburg-Vorpommern ist hingegen eine Erweiterung der Jahresabschlussprüfung um die wirtschaftlichen Verhältnisse der prüfungspflichtigen Einrichtung vorgesehen.