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Gewerbesteuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei einer GmbH

Der BFH hat klargestellt, dass der Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auf Ebene der GmbH nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies gilt auch bei Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren gewerbesteuerliche Tätigkeit noch nicht begonnen hat.

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2025 (III R 38/22) klargestellt, dass die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine GmbH auf Ebene der GmbH nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei hatte der BFH nicht zu entscheiden, ob dies dadurch erreicht wird, dass auf Ebene der Obergesellschaft (im Streitfall die GmbH) der Veräußerungsgewinn mittels teleologischer Reduktion aus dem Gewerbeertrag (§ 7 Satz 1 GewStG) auszuscheiden ist oder er zwar in deren Gewerbeertrag eingeht, aber gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen ist.

Zudem stellt der BFH klar, dass die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen mit Einführung des § 7 Satz 2 GewStG im Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft, deren Anteile veräußert werden (Untergesellschaft), zu erfolgen hat, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfallen. In dem vom BFH nun zu entscheidenden Fall handelt es sich allerdings bei der Untergesellschaft um eine Projektgesellschaft, die mangels betriebenen Gewerbebetriebs und damit mangels sachlicher Gewerbesteuerpflicht nicht der Gewerbesteuer unterlag.

Sachverhalt:

Die Klägerin (GmbH) war im Bereich der Immobilienprojektentwicklung tätig. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Projektgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu gründen, die Immobilienkaufverträge abschlossen, welche jedoch unter aufschiebenden Bedingungen standen. Noch vor Wirksamwerden dieser Verträge und damit vor dem Eigentumserwerb veräußerte die Klägerin jeweils ihre Kommanditanteile. Zum Zeitpunkt der Veräußerung verfügten die Projektgesellschaften weder über Grundbesitz noch über wesentliche Wirtschaftsgüter. Die Klägerin gründete acht derartiger Projektgesellschaften und veräußerte die Beteiligungen regelmäßig in einem frühen Stadium. Die daraus erzielten Gewinne waren nicht in der Gewerbesteuererklärung der Klägerin (GmbH) enthalten.

Nach Auffassung des Finanzamts waren die Gewinne aus den Verkäufen der acht Projektgesellschaften in einem Zeitraum innerhalb von fünf Jahren in den Gewerbeertrag der Klägerin (sog. „gewerblicher Grundstückshandel“) einzubeziehen und der Gewerbesteuer auf Ebene der GmbH zu unterwerfen. Dem stünde nach Ansicht des Finanzamts § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht entgegen und die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG sei zudem nicht einschlägig. Hiergegen richtete sich die Klage der GmbH beim Finanzgericht, welches der GmbH in erster Instanz Recht gab. Das Finanzgericht sah insofern keine Gewerbesteuerpflicht für den Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Beteiligungen an den Projektgesellschaften auf Ebene der GmbH.

Die vom Finanzamt daraufhin eingelegte Revision wurde dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Im Streitfall war damit zu klären, ob der Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung ihres 100%-igen Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG (Projektgesellschaft) auf Ebene der GmbH der Gewerbesteuer unterliegt, auch wenn die Projektgesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung an der Projektgesellschaft nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Entscheidung des BFH:

Der BFH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des BFH ergibt sich ein laufender Gewinn nicht aus einem Handel mit Anteilen an Personengesellschaften, da der Mitunternehmeranteil an den Projektgesellschaften steuerrechtlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Vielmehr verkörpert der Mitunternehmeranteil die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören. Im vorliegenden Fall verfügten die Projektgesellschaften allerdings im Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils noch nicht über Wirtschaftsgüter. Mithin konnte die Klägerin auch nicht mit ihr gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Wirtschaftsgütern der Projektgesellschaften handeln.

Der Verkauf der Mitunternehmeranteile an den Projektgesellschaften ist seit Einführung des § 7 Satz 2 GewStG auf Ebene der einzelnen Projektgesellschaft in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit der Veräußerungsgewinn nicht auf eine unmittelbar beteiligte natürliche Person entfällt. Aufgrund des Wortlauts „zum Gewerbeertrag gehört auch“ und der Stellung der Vorschrift im GewStG muss für deren Anwendbarkeit laut BFH allerdings die sachliche Gewerbesteuerpflicht vorliegen.

Zudem stellt der BFH die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG klar, indem er ausdrücklich auf den Wortlaut des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG und § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG verweist. Den Ausführungen des BFH folgend sind „Gewerbebetrieb“ (§ 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG) und „im Inland betriebener Gewerbebetrieb“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) keine Synonyme. Auch eine teleologische Reduktion spricht nicht gegen die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG. Damit würde auf Ebene der Obergesellschaft eine Kürzung eines etwaigen Veräußerungsgewinns aus den Anteilen der Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) erfolgen, sollten diese in den Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG einzubeziehen sein.

Im Ergebnis unterlagen die Veräußerungsgewinne im vorliegenden Fall damit weder auf Ebene der Obergesellschaft noch auf Ebene der Untergesellschaft der Gewerbesteuer.

Fazit:

Der BFH bestätigt die gewerbesteuerliche Zurechnung von Veräußerungsgewinnen auf Ebene der Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) gemäß § 7 Satz 2 GewStG. Damit sind diese grundsätzlich auf Ebene der Untergesellschaft der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Einschlägig ist die Vorschrift aber nur dann, wenn die Untergesellschaft auch die sachliche Gewerbesteuerpflicht erfüllt.

Zudem stellt der BFH klar, dass die Veräußerungsgewinne auf Ebene der Obergesellschaft nicht zwingend der Gewerbesteuer unterliegen, da diese entweder bereits originär nicht im Gewerbeertrag enthalten oder über die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder herauszurechnen sein können.

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