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Weiteres FAQ-Dokument zur EU-Taxonomie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Klarstellung zur Anwendung der vereinfachten Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung

Mit der am 30.04.2026 im EU-Amtsblatt veröffentlichten FAQ-Bekanntmachung konkretisiert die Europäische Kommission die Umsetzung der durch den Omnibus-Rechtsakt eingeführten Vereinfachungen an den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung. Im Fokus stehen insbesondere Übergangsregelungen, der neue Wesentlichkeitsansatz sowie Erleichterungen für Finanzunternehmen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, sondern es handelt sich um klarstellende Erläuterungen für die Praxis.

Die Europäische Kommission hat am 30.04.2026 eine weitere Bekanntmachung mit häufig gestellten Fragen (FAQ) zur EU-Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (C/2026/2558). Diese baut auf vorherigen FAQ-Veröffentlichungen auf und konkretisiert insbesondere die Anwendung der Änderungen durch den delegierten Omnibus-Rechtsakt, der im Juli 2025 verabschiedet und Anfang 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Bereits im Dezember 2025 hatte die Kommission einen Entwurf dieser FAQ vorgelegt, der nun finalisiert wurde.

Der Omnibus-Rechtsakt zielte darauf ab, die Komplexität der Taxonomie-Berichterstattung zu reduzieren und die praktische Anwendbarkeit zu verbessern, unter anderem durch die Einführung einer Wesentlichkeitsschwelle sowie durch eine Reduktion der erforderlichen Informationen.

Die neuen FAQ greifen diese Zielsetzung auf und liefern konkrete Auslegungshilfen zu den geänderten Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung. So soll berichtspflichtigen Unternehmen sowie Finanzmarktteilnehmern eine konsistente und kosteneffiziente Umsetzung der Anforderungen ermöglicht werden. Es handelt sich somit um eine Hilfestellung für die Praxis. Neue Anforderungen bzw. Inhalte ergeben sich nicht.

Insgesamt 17 FAQ gliedern sich wie folgt:

  • Allgemeine Fragen (6 Fragen),
  • Fragen zum Wesentlichkeitsansatz für die Taxonomie-Berichterstattung (8 Fragen),
  • Fragen zu Risikopositionen berichtender Finanzunternehmen gegenüber Zweckgesellschaften (3 Fragen).

Zentral sind Klarstellungen zur erstmaligen Anwendung der geänderten Vorschriften. Grundsätzlich sind die durch die Omnibus-Initiative modifizierten Berichtspflichten ab dem Berichtsjahr 2025 (Veröffentlichung der Informationen im Jahr 2026) anzuwenden. Unternehmen können jedoch alternativ weiterhin die bisherige Fassung von Artikel 8 der EU-Taxonomie-VO für das Berichtsjahr 2025 anwenden. Dieses Wahlrecht ist einheitlich für alle berichteten Informationen auszuüben. Auch die Frage der Vergleichbarkeit von anzugebenden Vorjahreswerten, die ggf. nach zwei verschiedenen Fassungen der EU-Taxonomie-VO ermittelt wurden, wird in den FAQ aufgegriffen.

Die FAQ konkretisieren darüber hinaus mehrere Vereinfachungen, die durch die Omnibus-Initiative geschaffen wurden:

  • Einführung einer quantitativen Wesentlichkeitsschwelle, unterhalb derer Tätigkeiten nicht bewertet werden müssen,
  • Reduzierung und Fokussierung der Meldebögen auf entscheidungsrelevante Informationen,
  • erhöhte Flexibilität bei der Ermittlung des OpEx-KPI und
  • Anpassungen bei derBerechnung von KPI für Finanzunternehmen (z. B. Green Asset Ratio).

Ein wesentlicher Schwerpunkt der FAQ liegt auf der Operationalisierung des neu eingeführten Wesentlichkeitskonzepts. Unternehmen können Tätigkeiten unterhalb des definierten Schwellenwerts (10 %) von der Taxonomie-Bewertung ausnehmen. Gleichzeitig wird betont, dass eine konsistente Anwendung im Einklang mit der Finanzberichterstattung (insbesondere in Bezug auf die Segmentierung IFRS 8) erforderlich ist und selektive Auslassungen einzelner Teilbereiche zu vermeiden sind. Darüber hinaus wird klargestellt, dass wesentliche Tätigkeiten vollständig zu bewerten sind und nicht in Teilbereiche aufgespalten werden dürfen, um Verzerrungen der KPI zu vermeiden.

Für Finanzunternehmen wird in den FAQ insbesondere eine zweijährige Ausnahmeregelung bis Ende 2027 hervorgehoben, die es erlaubt, auf eine detaillierte Taxonomie-Berichterstattung zu verzichten, sofern keine Aussagen zur Taxonomie-Konformität ihrer Tätigkeiten getroffen werden. Darüber hinaus enthalten die Ausführungen Klarstellungen zur Behandlung von Risikopositionen, insbesondere im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften, sowie zur Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle auf Finanzinstrumente.

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