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Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: Kein ausdrücklicher „Vorkasse“-Hinweis in der Rechnung erforderlich

Unternehmer können gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Vorsteuer aus Vorauszahlungsrechnungen bereits dann geltend machen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. In der Praxis ist jedoch häufig unklar, unter welchen Voraussetzungen es sich überhaupt um eine solche Vorauszahlungsrechnung handelt. Der BFH hat mit Urteil vom 4.12.2025 (V R 38/23) nun präzisiert, unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungsrechnungen zulässig ist – und wann er scheitert.

1.     Hintergrund

Für den Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungsrechnungen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Zum einen muss einem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG vorliegen, die sämtliche Rechnungspflichtangaben enthält. Zum anderen muss die Zahlung vor Leistungsausführung ausgeführt worden sein.

In der Praxis ist jedoch häufig streitig, wann eine Rechnung überhaupt als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist bzw. inwiefern sich dies aus den Rechnungsangaben ergeben muss. In diesem Zusammenhang ist zudem fraglich, ob der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn die erwartete Leistung (beispielsweise in Betrugsfällen) letztlich ausbleibt.

Mit dieser Problematik hat sich der BFH in seinem Urteil vom 4.12.2025 (V R 38/23) im Falle eines organisierten Anlagenbetruges mit Photovoltaikanlagen auseinandergesetzt.

2.     Urteilsfall

Im Streitfall hatte sich die Klägerin an einem Anlagemodell beteiligt, das den Erwerb und die Verpachtung von Photovoltaikanlagen beinhaltete. Das Modell sah vor, dass G Photovoltaikanlagen an Kunden, so auch an die Klägerin, veräußerte und die jeweiligen Kunden diese anschließend an Dritte verpachtete.

Die Klägerin leistete für die Lieferung einer Photovoltaikanlage zwei Vorauszahlungen an G. Hierfür erhielt die Klägerin von G zwei Rechnungen: Die Rechnung Nr. 255 enthielt den Hinweis „Vorauskasse“ und wurde von der Klägerin am 12.01.2011 bezahlt. Zu dieser Rechnung erhielt die Klägerin anschließend auch einen Lieferschein, nach dem die Lieferung am 19.01.2011 direkt an den Endkunden der Klägerin erfolgt sei. Die Rechnung Nr. 256 enthielt keinen entsprechenden Hinweis auf Vorkasse und wurde von der Klägerin im Dezember 2011 bezahlt.

Tatsächlich wurde die Photovoltaikanlage jedoch nie geliefert, da es sich um organisierten Anlagebetrug handelte. Nachdem das für die Klägerin zuständige Finanzamt den Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen vollständig versagte, gewährte das Finanzgericht München der Klägerin den Vorsteuerabzug aus der Rechnung Nr. 255, da diese den Begriff „Vorkasse“ enthielt. Für die Rechnung Nr. 256 versagt allerdings auch das Finanzgericht den Vorsteuerabzug, da es sich hierbei nicht um eine Vorauszahlungsrechnung gehandelt habe.

3.     Kernaussagen des BFH

Der BFH entschied im Revisionsverfahren, dass der Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen von der Klägerin zutreffend geltend gemacht wurde, und trifft in diesem Zusammenhang einige wesentliche Aussagen:

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis wie „Vorkasse“ oder „Vorauszahlung“ aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung gestellt wird. Ein konkreter Rechnungshinweis ist für den Vorsteuerabzug weder nach nationalem Umsatzsteuerrecht noch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erforderlich. Entscheidend ist allein, ob der Gesamtcharakter der Rechnung erkennen lässt, dass über eine noch ausstehende Leistung abgerechnet wird. Das Finanzgericht hatte dies für Rechnung Nr. 256 zu Unrecht verneint, der BFH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Rechnung Nr. 256 zwei konkrete Punkte prüfen müssen: Zum einen ist fraglich, ob aus Sicht der Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung im Dezember 2011 die Lieferung der Photovoltaikanlage noch hinreichend sicher war, da andernfalls eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausscheiden würde. Zum anderen ist zu klären, ob die Rechnung Nr. 256 einen Vorsteuerabzug für eine Vorauszahlung vor Ausführung einer Leistung überhaupt ermöglichen kann. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung setzt nämlich voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen. Sofern sich aus dem Sachverhalt ergibt, dass die Klägerin im Zahlungszeitpunkt davon ausging, dass die Lieferung bereits erfolgt sei, wäre der Vorsteuerabzug aufgrund einer Vorauszahlung ausgeschlossen.

4.     Empfehlung für die Praxis

Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Rechnungen über Vorauszahlungen nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Ausreichend ist, wenn sich der Vorauszahlungscharakter aus den Gesamtumständen ergibt. Unternehmer sollten jedoch sorgfältig dokumentieren, dass sie im Zeitpunkt der Zahlung von einer noch ausstehenden Leistung ausgegangen sind. Liegt dagegen eine Vorausrechnung vor, auf die der Rechnungsempfänger zunächst nicht zahlt, ist im Falle einer erst späteren Zahlung zu prüfen, ob aufgrund der zwischenzeitlichen Umstände der Vorsteuerabzug noch nach Vorauszahlungsgrundsätzen zu gewähren ist oder ob der Rechnungsempfänger zu diesem späteren Zeitpunkt bereits von einer bereits erbrachten Leistung ausging.

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