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Vorsteuerabzug trotz verspäteter Mehrwertsteuerregistrierung

Verspätete Registrierung und fehlende Warenbestände rechtfertigen keine pauschale Versagung

Ein Unternehmen darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren, weil es sich verspätet für die Mehrwertsteuer registriert hat und die zuvor erworbenen Waren im Zeitpunkt der Registrierung bereits weiterverkauft waren. Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 10.07.2026 (Az. T-84/26 – Rotex Europe) entschieden.

Der Vorsteuerabzug ist ein tragendes Prinzip des gemeinsamen MwSt-Systems innerhalb der EU und darf nur in eng begrenzten, gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Ein Unternehmen darf den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verlieren, weil es sich verspätet für Mehrwertsteuerzwecke registriert hat und die zuvor erworbenen Waren bei der Registrierung bereits weiterverkauft waren. Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 10.07.2026 (Az. T-84/26 – Rotex Europe) entschieden.

Rechtliche Grundlage

Nach Art. 167 und Art. 168 Buchst. a MwStSystRL ist für Steuerpflichtige grundsätzlich die Vorsteuer abziehbar, wenn die bezogenen Waren oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und diese zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Registrierungspflicht nach Art. 213 MwStSystRL ist dagegen grundsätzlich formeller Natur. Ihre verspätete Erfüllung darf sanktioniert werden, stellt aber keine eigenständige materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar.

Sachverhalt

Ein britisches Unternehmen kaufte Maschinen in Bulgarien und verkaufte sie unmittelbar an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten weiter. Erst danach registrierte es sich in Bulgarien für Mehrwertsteuerzwecke. Nach der Registrierung meldete das Unternehmen sowohl die Vorkäufe als auch die Verkäufe und beantragte die Erstattung der Vorsteuer.

Da die Maschinen zum Registrierungszeitpunkt bereits weiterverkauft und nicht mehr physisch vorhanden waren, verweigerte die bulgarische Steuerbehörde den Vorsteuerabzug. Grundlage war eine nationale Regelung, die für den Vorsteuerabzug auf Vorkäufe verlangte, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt der Registrierung noch als Vermögensgegenstand physisch vorhanden sein müssen. Das Unternehmen hatte die Umsätze jedoch vollständig und zeitnah erklärt und bereits eine Geldstrafe wegen der verspäteten Registrierung erhalten.

Entscheidung des EuG

Nach Auffassung des EuG stehen Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 und Art. 273 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegen, die den Vorsteuerabzug allein wegen der fehlenden physischen Anwesenheit der Waren im Registrierungszeitpunkt versagt.

Entscheidend ist, ob die Waren für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet wurden und die materiellen Voraussetzungen nachgewiesen sind. Sanktionen für die verspätete Registrierung sind zwar zulässig, müssen aber verhältnismäßig sein. Eine zusätzliche vollständige Versagung des Vorsteuerabzugs ging im Streitfall über das Erforderliche hinaus. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hängt maßgeblich davon ab, dass die Umsätze ordnungsgemäß angemeldet und die Steuer berechnet wurden. Das EuG stellt klar, dass die physische Anwesenheit der Waren zum Registrierungszeitpunkt keinsachgerechtes Kriterium für den Vorsteuerabzug ist.

Das Gericht betont zudem, dass Mitgliedstaaten zwar administrative Anforderungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Steuererhebung und zur Betrugsverhinderung vorsehen dürfen, diese aber verhältnismäßig sein und das Prinzip der steuerlichen Neutralität nicht untergraben dürfen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die in anderen EU-Mitgliedstaaten Waren erwerben oder steuerpflichtige Umsätze ausführen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit strengen formalen Registrierungsanforderungen (z. B. Osteuropa). Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt keine entsprechende formale Voraussetzung, die den Vorsteuerabzug an die physische Anwesenheit der Waren zum Registrierungszeitpunkt knüpft.

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