In einem Urteil vom 17.09.2025 hat das FG Baden-Württemberg (Az. 4 K 221/25) entschieden, dass die Nutzung eines Wohnmobils für regelmäßige Familienheimfahrten eine doppelte Haushaltsführung ausschließt, da es an einer dauerhaft eingerichteten Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort fehlt.
Hintergrund:
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG können notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Dazu zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten, die grundsätzlich für eine Fahrt pro Woche berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt.
Sachverhalt:
Der Kläger begann im September 2022 ein neues Arbeitsverhältnis etwa 72 km von seinem Wohnort entfernt. Der Kläger war verheiratet und unterhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau weiterhin den Familienhaushalt an seinem bisherigen Wohnort.
Für die Übernachtungen während der Arbeitswoche nutzte der Kläger ein Wohnmobil, das er auf einem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz abstellte. Das Wohnmobil war mit Schlafplätzen, einer Dusche, einer Toilette, einer Sitzgruppe und einer kleinen Küche ausgestattet. Strom und Wasser waren am Stellplatz vorhanden. Am Wochenende fuhr der Kläger regelmäßig mit dem Wohnmobil zu seiner Familie nach Hause. Für das Jahr 2022 machte er deshalb verschiedene Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend, insbesondere die Abschreibung auf das Wohnmobil, Kosten für Einrichtungsgegenstände und Verpflegungsmehraufwendungen.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Wohnmobil nicht dauerhaft am Beschäftigungsort verbleibe, sondern regelmäßig für die Familienheimfahrten genutzt werde. Die hiergegen eingereichte Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung des FG Baden-Württemberg:
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass ein Wohnmobil grundsätzlich eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG sein könne. Der Kern einer doppelten Haushaltsführung bestehe aber darin, dass sich eine grundsätzlich einheitliche Haushaltsführung auf zwei räumlich voneinander getrennte Haushalte verteilt. Voraussetzung hierfür sei, dass die Zweitwohnung dauerhaft vom Hauptwohnsitz getrennt ist und dem Arbeitnehmer am Beschäftigungsort ständig und für eine gewisse Dauer zur Verfügung steht.
Diese Voraussetzung sah das FG im vorliegenden Fall jedoch als nicht erfüllt an. Der Arbeitnehmer nutzte sein Wohnmobil, das zugleich als „Wohnung am Beschäftigungsort“ diente, regelmäßig für die wöchentlichen Fahrten zu seiner Familie. Dadurch fielen die beiden Haushalte an den Wochenenden räumlich zusammen. Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche dauerhafte Zuordnung der Zweitwohnung zum Beschäftigungsort wurde damit regelmäßig unterbrochen.
Das Gericht betonte, dass an die Unterkunft am Beschäftigungsort grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen seien; auch ein Wohnmobil könne deshalb eine geeignete Unterkunft sein. Bereits in der Vergangenheit wurden verschiedenste Unterkünfte anerkannt, etwa Kabinen auf Schiffen, Holzbaracken oder abgestellte Wohnwagen. Grundsätzlich sei daher auch ein Wohnmobil für ein „Wohnen am Beschäftigungsort“ geeignet – dies stellte im vorliegenden Fall auch das Finanzamt nicht in Frage. Durch die regelmäßigen Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil werde die dauerhafte räumliche Trennung zwischen dem Familienhaushalt und der Unterkunft am Beschäftigungsort jedoch aufgehoben und das Wohnmobil stehe dem Kläger dort gerade nicht ständig zur Verfügung, sodass das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ausscheide.
Auf eine bestimmte Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und Unterkunft am Beschäftigungsort kommt es nach dem Urteil dagegen nicht an. Entscheidend war allein die fehlende dauerhafte räumliche Bindung des Wohnmobils an den Beschäftigungsort. Die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte wurden vom FG jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anerkannt. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingelegt. Der BFH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 03.02.2026 als unzulässig verworfen. Eine inhaltliche höchstrichterliche Klärung liegt damit nicht vor.
Bedeutung für die Praxis:
Das Urteil zeigt, dass ein Wohnmobil eine doppelte Haushaltsführung nicht automatisch ausschließt. Maßgeblich ist vielmehr seine tatsächliche Nutzung: Eine doppelte Haushaltsführung kommt danach in Betracht, wenn das Wohnmobil dauerhaft am Beschäftigungsort verbleibt und dem Arbeitnehmer dort ständig als Unterkunft zur Verfügung steht.