Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben am 11.06.2026 bzw. 12.06.2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des StBerG und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Dies umfasst auch eine Anhebung des Mindest-Gewerbesteuerhebesatzes von derzeit 200 % auf 280 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Diejenigen Kommunen, deren Hebesatz aktuell unter 280 % liegt, müssen rechtzeitig eine Erhöhung beschließen. Davon betroffene Unternehmen müssen sich darauf einstellen.
Laut einer Quelle der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder gab es in Deutschland Ende 2024 insgesamt 43 Gemeinden, deren Gewerbesteuerhebesatz unter 280 % lag. Sie alle müssen eine Anhebung durchführen, um die ab dem 01.01.2027 geltende Untergrenze für den Gewerbesteuerhebesatz von 280 % (mindestens) zu erreichen.
Hintergrund ist die im Zuge des Neunten Gesetzes zur Änderung des StBerG und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften erfolgte Anpassung des § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG, durch die der bisherige Mindest-Gewerbesteuerhebesatz von 200 % auf 280 % erhöht wurde.
Ziel der Neuregelung ist es, den Wettbewerb zwischen Kommunen mit sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen einzudämmen, damit die Standortwahl von Unternehmen nicht (zu stark) von der Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuer beeinflusst wird. Hat eine Gemeinde bislang bspw. den Hebesatz bei nur 200 % angesetzt, so bedeutet die erforderliche Erhöhung auf (mindestens) 280 % für die Steuerpflichtigen einen Anstieg des Gewerbesteuersatzes von 7,0 % auf (mindestens) 9,8 %.
Für die Praxis geht die steuerliche Neuregelung mit einer steigenden Steuerbelastung einher. Eine Abmilderung durch andere, gegenläufige Effekte tritt nicht ein. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Gewerbesteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt und somit auch nicht die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindert. Es bleibt daher dabei: Die Anhebung des Mindest-Gewerbesteuerhebesatzes stellt für die Unternehmen, die derzeit ihren Gewerbebetrieb in einer Gemeinde mit einem Gewerbesteuerhebesatz von derzeit weniger als 280 % unterhält, eine effektive und künftige steuerliche Mehrbelastung dar.
Die Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.