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Hinzurechnung einer Rückstellung für eine Kartellgeldbuße im vereinfachten Ertragswertverfahren

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass Rückstellungen für Kartellgeldbußen mit ausschließlich ahndendem Charakter als außerordentliche Aufwendungen nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen sind.

Mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. II R 17/23) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen aus Rückstellungen für Kartellgeldbußen bei der Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht mindern dürfen. Die Entscheidung konkretisiert den Begriff der außerordentlichen Aufwendungen nach § 202 BewG und stärkt die Rechtssicherheit bei der Bewertung von Unternehmen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Hinzurechnung einer Rückstellung für eine Kartellgeldbuße im vereinfachten Ertragswertverfahren

Mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. II R 17/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Aufwand aus einer Rückstellung für eine Kartellgeldbuße mit ausschließlich ahndendem Charakter im vereinfachten Ertragswertverfahren als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen ist. Die Entscheidung schafft hinsichtlich der Behandlung von „außerordentlichen Aufwendungen“ somit Klarheit für die Unternehmensbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Dem Urteil lag der Fall einer GmbH & Co. KG zugrunde, gegen die das Bundeskartellamt wegen rechtswidriger Preisabsprachen eine Geldbuße verhängt hatte. Das Unternehmen bildete hierfür in den Jahren 2014 und 2015 Rückstellungen in Höhe von insgesamt 9,91 Mio. €. Im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung eines Kommanditanteils war der Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG zu ermitteln. Das Finanzamt sowie die Vorinstanz behandelten den Aufwand aus der Rückstellungsbildung als außerordentlichen Aufwand und rechneten ihn nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzu. Diese Auffassung bestätigte der BFH.

Nach Ansicht des BFH sind außerordentliche Aufwendungen solche Aufwendungen, die bei der gewöhnlichen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entstehen. Eine Kartellgeldbuße dient ausschließlich der Ahndung eines rechtswidrigen Verhaltens. Sie stellt daher keinen Aufwand dar, der den gewöhnlichen Geschäftsverlauf widerspiegelt. Unerheblich ist dabei, dass sich der Aufwand durch die Bildung und spätere Erhöhung der Rückstellung auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Aufwand auf einem außergewöhnlichen Sachverhalt beruht und keine Aussage über die nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens zulässt.

Der BFH stellt außerdem den Zweck des vereinfachten Ertragswertverfahrens in den Vordergrund. Ziel des Verfahrens ist die Ermittlung des künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags. Nach § 202 BewG sind deshalb solche Aufwendungen und Erträge zu korrigieren, die den nachhaltig erzielbaren Unternehmenserfolg nicht beeinflussen. Außergewöhnliche Sondereffekte sollen den Unternehmenswert nicht verzerren. Der Aufwand aus einer Rückstellung für eine Kartellgeldbuße erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher dem Betriebsergebnis hinzuzurechnen.

Für die Praxis bestätigt das Urteil, dass nicht jeder außergewöhnliche Aufwand automatisch einen außerordentlichen Aufwand im Sinne des § 202 BewG darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Aufwand typischerweise im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entsteht und Rückschlüsse auf die zukünftige Ertragskraft zulässt. Rückstellungen für Kartellgeldbußen mit ausschließlich ahndendem Charakter sind hierfür kein geeigneter Maßstab und erhöhen daher den Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren.

Unabhängig von der bewertungsrechtlichen Beurteilung weist der BFH darauf hin, dass behördlich festgesetzte Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG den Gewinn grundsätzlich nicht mindern dürfen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Geldbußen mit einem sogenannten Abschöpfungsteil gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG, der im entschiedenen Fall nicht vorlag.

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