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Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität

Gemeinsamer Vorstoß von Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium

Mit einem gemeinsamen Aktionsplan will die Bundesregierung verstärkt gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgehen. Hierzu haben das Bundesfinanz- und das Bundesjustizministerium am 16.07.2026 verschiedene Maßnahmen vorgestellt. Zentral dafür sind besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden sowie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos. Dafür sollen unter anderem die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegfallen und die Fälle der schweren Steuerhinterziehung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt werden.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 16.07.2026 einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität verabschiedet. Ziel ist es, verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Finanzkriminalität vorzugehen und Delikte konsequenter zu verfolgen. Der Aktionsplan umfasst hierzu 26 Maßnahmen, die zeitnah umgesetzt werden sollen. Der folgende Überblick stellt den aktuellen Aktionsplan auszugsweise vor. Die Maßnahmen befinden sich zum Teil noch im Gesetzgebungsverfahren und sind noch kein geltendes Recht.

Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität:

Beim Zoll soll ein neues Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität entstehen. Dieses Zentrum soll der Koordinierung von Steuerfahndern der Länder und Finanzermittlern des Zolls dienen. Außerdem sollen hier wichtige Informationen ausgetauscht und die Vernetzung zwischen Steuerfahndern und Finanzermittlern gestärkt werden. Dadurch entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Finanzstrukturen der Finanzkriminalität. Zusätzlich soll die Bundeskompetenz in der Steuerfahndung erweitert werden.

KI-gestütztes Datenanalysezentrum:

Die Bundesregierung möchte außerdem gemeinsam mit den Bundesländern ein Datenanalysezentrum schaffen. Dadurch soll ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht und die Steuerdaten auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. Dabei kommen zusätzlich KI-gestützte Analyseinstrumente zum Einsatz, um Muster in Finanzdaten schneller erkennen zu können. Ein Umsatzsteuermeldesystem soll außerdem den Umsatzsteuerbetrug wirksam bekämpfen.

Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege soll auf 15 Jahre erhöht werden, um den Zugriff auf Beweismittel zu sichern. Wie im Koalitionsvertrag bereits vereinbart, wird auch die Pflicht zur Nutzung elektronischer, manipulationssicherer Registrierkassen eingeführt. Das betrifft vor allem bargeldintensive Branchen.

Stärkung der Durchsetzung:

Der Strafrahmen für besonders schwere Fälle organisierter Steuerkriminalität soll auf bis zu 15 Jahre erhöht werden. Schwere Steuerstraftaten sollen außerdem als Verbrechen gelten und damit mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Dies hat außerdem zur Folge, dass bei schweren Steuerstraftaten keine Strafbefehlsverfahren oder Verfahrenserledigungen mehr möglich sind. Vielmehr muss immer angeklagt werden und in einem öffentlichen Hauptverfahren zur Sache verhandelt werden.

Zusätzlich sollen Instrumente zur Aufdeckung von Vermögen aus dubioser Herkunft gestärkt werden und die Bundesbetriebsprüfung zielgerichteter eingesetzt werden. Das betrifft auch den Graubereich der aggressiven Steuergestaltung, der weiter geprüft wird, um rechtliche Lücken zu schließen. Der bisherige Ansatz der Betriebsprüfung, der auf einem risikoorientierten Modell beruht, soll dabei beibehalten werden. Die Datengrundlage für die Entscheidungsfindung soll allerdings gestärkt werden. Dies soll entlastende Wirkung für Unternehmen haben, die sich an die Steuergesetze halten. Zudem werden steuerpflichtige Unternehmen durch Typisierungen und Pauschalierungen bei der Steuererklärung entlastet.

Abschaffung der straffreien Selbstanzeige:

Die straffreie Selbstanzeige bei Steuerdelikten soll in ihrer jetzigen Form abgeschafft werden. Aktuell ist es möglich, dass bei einer Selbstanzeige von Steuerstraftaten auf eine Strafverfolgung nach § 398a AO verzichtet wird (sog. strafbefreiende Selbstanzeige). Voraussetzung ist, dass die Steuer nebst Zinsen nachbezahlt und ein zusätzlicher Geldbetrag i. H. v. 10–20 % des Hinterziehungsbetrags bezahlt wird. Aus Sicht der Bundesregierung setzt dies allerdings falsche Anreize, da eine Offenbarung in der Realität regelmäßig erst bei drohender Entdeckung erfolge.

Stärkung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit:

Zur wirksameren Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerkriminalität soll die Europäische Staatsanwaltschaft institutionell und finanziell gestärkt werden. Auf europäischer Ebene wird darauf hingewirkt, ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse effizienter auszugestalten und die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Behörden vertieft werden, um grenzüberschreitende Ermittlungen zu erleichtern und Fluchtmöglichkeiten für Steuerstraftäter einzuschränken. Der Ausbau gemeinsamer Ermittlungsstrukturen sowie die Entwicklung einheitlicher Standards und neuer Kooperationsformate stehen dabei im Mittelpunkt.

Weitere Maßnahmen:

Weitere Maßnahmen betreffen die personelle Stärkung des Zolls sowie die gesetzlichen Befugnisse der Finanzkontrolle. Außerdem soll zeitnah ein Regierungsentwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz im Kabinett verabschiedet werden, das wesentliche Teile des Aktionsplans gegen organisierte Kriminalität umsetzt. Der Bund schafft weiterhin die Befugnisse, die der Zoll braucht, um organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität wie Geldwäsche effektiver zu bekämpfen und internationale Sanktionen durchzusetzen.

Fazit

Aus dem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität haben sich noch keine konkreten Gesetzesänderungen ergeben. Daher bleibt es abzuwarten, welche Maßnahmen umgesetzt werden. Allerdings wirkt es widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber einerseits Bürokratie abbauen möchte und die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege erst im Jahr 2024 von zehn Jahren auf acht Jahre reduziert und nunmehr andererseits im Jahr 2026 Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen auf 15 Jahre ausweiten möchte. Die Ausweitung der Aufbewahrungsfristen würde in jedem Fall wieder zur Steigerung der Bürokratiekosten beitragen. Interessant wäre diesbezüglich sicherlich, ob der Gesetzgeber hier eine Kosten-Nutzen-Abwägung getroffen hat und dabei die Kosten der gesamten Wirtschaft für die längere Aufbewahrung von Buchungsbelegen und die hierdurch potenziell zu generierenden Mehreinnahmen durch verfolgbare Steuerstraftaten abgewogen hat.

Abzuwarten bleibt auch, wie sich der Aktionsplan auf die Thematik der Tax Compliance auswirken wird. Durch Ausweitung der Datengrundlage im Rahmen des risikoorientierten Prüfungsansatzes der Finanzverwaltung sollen Unternehmen, die sich an die Regeln halten, entlastet werden. Dies könnte dazu führen, dass die Tax Compliance wieder stärker in den Fokus rückt.

Sofern die Maßnahmen wie geplant umgesetzt werden, wird Steuerpflichtigen zukünftig die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit durch den Wegfall der Straffreiheit der Selbstanzeige faktisch versagt, was kritisch zu sehen ist. Auch die geplante Änderung, eine schwere Steuerstraftat als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu behandeln, wirkt für den unternehmerischen Bereich überbordend. Laut Rechtsprechung liegt eine schwere Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR. Bei Unternehmen ist dies gerade bei Massensachverhalten wie der Umsatz- oder Lohnsteuer ein durchaus niedrigschwelliger Wert, zumal für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung bereits bedingter Vorsatz ausreicht.

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