Der BFH hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (V R 36/24) klargestellt, dass eine finanzielle Eingliederung im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft auch dann vorliegen kann, wenn der Organträger eine satzungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht besitzt. Entscheidend sind die Kapitalmehrheit und die Stellung als alleiniger Geschäftsführer der Organgesellschaft. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Beurteilung von Beteiligungsstrukturen für Umsatzsteuerzwecke – und zeigt zugleich, dass ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Organschaften unterschiedlich zu beurteilen sein können.
Für eine umsatzsteuerliche Organschaft müssen eine juristische Person und ihr Organträger finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Bei der finanziellen Eingliederung kommt es darauf an, ob der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
Der BFH hatte seine Rechtsprechung hierzu bereits 2023 erweitert: Eine finanzielle Eingliederung kann auch vorliegen, wenn der Organträger zwar nicht über die erforderliche Stimmrechtsmehrheit verfügt, aber die Kapitalmehrheit hält und den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt. Mit Urteil vom 2. Juli 2026 (V R 36/24) hat der BFH diese Grundsätze auf eine Satzung übertragen, die für Gesellschafterbeschlüsse generell eine Zweidrittelmehrheit verlangt.
Sachverhalt
Im Streitfall war die N-GmbH seit der Gründung alleinige Gesellschafterin der O-GmbH. 40 % der Anteile hielt sie jedoch aufgrund eines notariellen Treuhandvertrags für eine Treugeberin. Diese konnte die Stimmrechte ausüben. Deshalb standen der N-GmbH zunächst 60 % der Stimmen zu. Die Satzung der O-GmbH verlangte für grundsätzlich alle Gesellschafterbeschlüsse eine Mehrheit von zwei Dritteln. Alleiniger Geschäftsführer der O-GmbH war zugleich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der N-GmbH. Im Oktober 2012 erwarb die N-GmbH die Rechte aus dem Treuhandvertrag.
Nach der Insolvenz der O-GmbH stritt deren Insolvenzverwalter (Kläger) mit dem Finanzamt darüber, ob für 2012 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden hatte. Das Finanzamt verneinte die finanzielle Eingliederung für den Zeitraum vor dem Erwerb der Treuhandrechte, weil die N-GmbH die satzungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht hatte.
In der ersten Instanz hatte die Klage Erfolg (vgl. FG München, Urteil v. 30.11.2023 – 14 K 280/21). In einem Revisionsverfahren urteilte nun auch der BFH.
Urteil des BFH
Der BFH bejahte die Organschaft auch für den Zeitraum vor dem 12. Oktober 2012: Die Kapitalmehrheit der N-GmbH und ihre Stellung als alleinige Geschäftsführerin der O-GmbH reichten für die finanzielle Eingliederung aus, obwohl sie die satzungsmäßig verlangte Zweidrittelmehrheit der Stimmen nicht besaß. Entscheidend sei, dass sie über die Geschäftsführung ihren Willen durchsetzen konnte. Die Mitgesellschafter hätten ohne sie keine abweichenden Weisungen beschließen können. Ein möglicher Wechsel des Geschäftsführers wäre für die Beurteilung erst ab dem Zeitpunkt relevant, zu dem eine Neubestellung erforderlich würde.
Allerdings hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts aus verfahrensrechtlichen Gründen auf und verwies die Sache zurück. Da die Organschaft für den früheren Zeitraum erst aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung anzunehmen war, kann die Steuerfestsetzung gegenüber der Organgesellschaft nur aufgehoben werden, wenn der Organträger seinerseits fristgerecht eine Änderung seiner noch änderbaren Steuerfestsetzung beantragt. Damit soll ein widersprüchliches Vorgehen im Hinblick auf den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verhindert werden.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich der umsatzsteuerlichen Organschaft bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen: Eine Kapitalmehrheit in Verbindung mit der Stellung des einzigen Geschäftsführers kann danach genügen, auch wenn der Organträger ein satzungsmäßiges Quorum verfehlt. Unternehmen sollten deshalb Beteiligungsverhältnisse, Satzungen und Geschäftsführungsbestellungen für Umsatzsteuerzwecke gemeinsam prüfen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Nachfolgeregelungen, wenn die Organschaft von einer bestimmten Person als alleiniger Geschäftsführung abhängt.
Für Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt dagegen ein strengerer Maßstab. Verlangt die Satzung generell eine qualifizierte Mehrheit, muss der Organträger diese nach der BFH-Rechtsprechung selbst erreichen. Die personelle Besetzung der Geschäftsführung gleicht ein fehlendes Quorum dort nicht aus. Dieselbe Beteiligungsstruktur kann daher umsatzsteuerlich eine Organschaft begründen, ertragsteuerlich aber nicht.