Mit Urteil vom 03.06.2026 (5 K 174/16) hat das FG Hamburg entschieden, dass eine natürliche Person als Komplementär einer KGaA nicht von der Steuerfreiheit ausländischer Dividenden profitiert. Das gilt auch dann, wenn die Dividenden zunächst an eine Tochter-GmbH der KGaA fließen, deren Gewinn der KGaA zugerechnet wird. Die Revision ist beim BFH anhängig (I R 13/26).
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Nach dem früheren DBA mit Luxemburg blieben Gewinnausschüttungen einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft an eine deutsche Kapitalgesellschaft in Deutschland steuerfrei, wenn die Beteiligung mindestens 25 % betrug (sog. Schachtelprivileg). Natürliche Personen profitieren davon jedoch nicht.
Eine Sonderrolle spielt die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien). Sie ist eine Mischform: eine Kapitalgesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter als persönlich haftender Komplementär fungiert. Dessen Gewinnanteil wird nicht bei der KGaA, sondern direkt bei ihm versteuert. Früher konnte so die Steuerfreiheit der KGaA auch bei einem Komplementär ankommen, der eine natürliche Person ist. Diese Lücke hat der Gesetzgeber 2012 mit § 50d Abs. 11 EStG geschlossen: Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn derjenige, dem die Dividende steuerlich zusteht, sie auch bei direktem Bezug erhalten hätte.
§ 50d Abs. 11 EStG a. F. sollte damit verhindern, dass eine natürliche Person über eine zwischengeschaltete Gesellschaft von einem abkommensrechtlichen Schachtelprivileg profitiert, das ihr bei einem unmittelbaren Bezug der Dividende nicht zugestanden hätte.
Sachverhalt
Der in der Schweiz lebende Kläger war alleiniger Komplementär einer Hamburger KGaA. Die KGaA war zu 90 % an einer Beteiligungs-GmbH beteiligt. Zwischen der KGaA als Organträgerin und der GmbH als Organgesellschaft bestand ein Ergebnisabführungsvertrag, damit lag eine ertragsteuerliche Organschaft vor. Der KGaA wurde als Organträgerin das Einkommen der GmbH grundsätzlich zugerechnet. Die GmbH hielt ihrerseits 99,92 % der Anteile an einer luxemburgischen SICAV. Die SICAV führte ein sogenanntes Bondstripping durch. Anschließend nahm sie eine Zwischenausschüttung an die GmbH vor. Danach gab die GmbH nahezu sämtliche Anteile an der SICAV zurück, wodurch ein Veräußerungsverlust entstand. Der Kläger wollte die Ausschüttung steuerfrei stellen und den Verlust geltend machen.
Streitig war damit insbesondere, ob die Ausschüttung trotz der mehrstufigen Beteiligungs- und Organschaftsstruktur steuerfrei beim Kläger ankommen konnte und ob der bei der Rückgabe der SICAV-Anteile entstandene Verlust steuerlich berücksichtigt werden durfte.
Entscheidung
Das FG Hamburg versagte die Steuerfreiheit der Ausschüttung. Nach Auffassung des Gerichts ist § 50d Abs. 11 EStG a. F. in Organschaftsfällen im Lichte des § 15 Satz 2 KStG auszulegen. Zahlungsempfänger im Sinne des § 50d Abs. 11 EStG a. F. ist danach der Organträger, hier also die KGaA. Die Ausschüttungen der SICAV waren bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH nach § 15 Satz 2 KStG ungeachtet des grundsätzlich bestehenden Schachtelprivilegs zu erfassen. Das Einkommen der KGaA war anschließend unter Beachtung des § 15 Abs. 2 KStG und des § 50d Abs. 11 EStG a. F. zu ermitteln. Im Ergebnis war das Schachtelprivileg zu versagen.
Das FG stellte damit klar, dass die Organschaft und die dazwischengeschaltete GmbH nicht dazu führen, dass das Schachtelprivileg auf die natürliche Person durchschlägt.
Der Verlust aus der Rückgabe der Anteile ist dagegen steuerlich anzuerkennen. Das FG berücksichtigte den bei der Rückgabe der SICAV-Anteile entstandenen Veräußerungsverlust. Eine Korrektur des ermittelten Gewinns nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nach § 2 AStG, § 3 Nr. 40d EStG, § 3c EStG oder § 15b EStG nahm der Senat nicht vor.
Folgen für die Praxis
Das Urteil betrifft vor allem KGaA-Strukturen mit natürlichen Personen als Komplementär, die ausländische Dividenden über eine Organgesellschaft beziehen. Die Steuerfreiheit lässt sich durch eine solche Zwischenschaltung nicht erreichen.
Da die Revision beim BFH anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle verfahrensrechtlich offengehalten werden. Das Urteil des FG Hamburg vom 3.6.2026 – 5 K 174/16 ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 13/26 geführt.