Der Abschlussprüfer muss künftig im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung beurteilen, ob das geprüfte Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob es dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Das IDW erläutert die Anforderungen an die erforderlichen Prüfungshandlungen sowie die Berichterstattung im Bestätigungsvermerk und im Prüfungsbericht.
Neue Beurteilungspflicht und erstmalige Anwendung
Mit § 317 Abs. 3b HGB wurde eine zusätzliche Aufgabe für Abschlussprüfer eingeführt. Sie müssen beurteilen, ob das geprüfte Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts (EIB) nach § 342m Abs. 1 oder Abs. 2 HGB verpflichtet war. Bestand eine solche Verpflichtung, ist außerdem zu beurteilen, ob das Unternehmen sie erfüllt hat. Das Ergebnis muss nach § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks dargestellt werden.
Diese Anforderungen gelten gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 3 EGHGB für sämtliche gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen tatsächlich einen EIB veröffentlichen muss oder ob die Vorschriften der §§ 342 ff. HGB auf das Unternehmen anwendbar sind.
Die Offenlegungsvorschriften des § 342m Abs. 1 und Abs. 2 HGB sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 EGHGB). Für Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr kann sich eine Offenlegungspflicht somit erstmals für 2025 ergeben. Da die Beurteilung durch den Abschlussprüfer das jeweils vorausgegangene Geschäftsjahr betrifft, ist die Beurteilung bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr erstmals im Rahmen der Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2026 vorzunehmen.
Prüfungshandlungen und Berichterstattung
Welche Prüfungshandlungen für die Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB erforderlich sind, wird im Entwurf des IDW-Prüfungsstandards IDW EPS 440 (06.2026) näher ausgeführt. Der Standard konkretisiert die vorgegebenen Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Offenlegungspflicht nach § 342m Abs. 1 und Abs. 2 HGB. Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW empfiehlt, den Standard bereits im Entwurfsstadium anzuwenden. Eine betriebswirtschaftliche Prüfung mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit ist für diese Beurteilung nicht erforderlich. Der Abschlussprüfer gibt daher kein eigenständiges Prüfungsurteil ab, sondern berichtet gemäß § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB über das Ergebnis der Beurteilung im Bestätigungsvermerk.
Steht bei Durchführung der vorgegebenen Prüfungshandlungen zweifelsfrei fest, dass der maßgebliche Umsatzschwellenwert von 750 Mio. Euro weder in den relevanten vorangegangenen Geschäftsjahren noch im zu beurteilenden Geschäftsjahr überschritten wurde, kann daraus geschlossen werden, dass keine Offenlegungspflicht nach § 342m Abs. 1 oder Abs. 2 HGB bestand. Weitere Prüfungshandlungen sind in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Berichtspflicht besteht unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Beurteilung führt. Auch wenn das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr keinen EIB offenlegen musste, ist dies im Bestätigungsvermerk festzuhalten. Hierfür ist ein gesonderter Abschnitt unter der Überschrift „Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen“ vorgesehen. Zusätzlich ist nach IDW PS 400 n. F. (03.2025), Tz. 33, eine weitere Überschrift in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Auch der Prüfungsbericht nach § 321 HGB muss das Ergebnis der Beurteilung in einem eigenen Abschnitt enthalten. Dabei ist zumindest auf die entsprechende Berichterstattung im Bestätigungsvermerk zu verweisen.
Dokumentation der Beurteilung
Die Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers. Sie muss so erfolgen, dass ein erfahrener Abschlussprüfer, der nicht an der Beurteilung beteiligt war, die durchgeführten Prüfungshandlungen und deren Ergebnisse in angemessener Zeit nachvollziehen kann. Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Vollständigkeitserklärung schriftliche Erklärungen der gesetzlichen Vertreter einzuholen, die auch die Beurteilung nach § 317 Abs. 3b HGB umfassen.