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Firmenfitness – steuerliche Behandlung von Nutzungsvorteilen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Schreiben vom 04.03.2026 seine bisherige Sicht zur steuerlichen Einordnung von Firmenfitness-Angeboten präzisiert und teilweise verschärft. Besonders praxisrelevant ist dabei, dass auch Kostenbestandteile, die früher teilweise als betriebsfunktional oder nicht lohnrelevant angesehen wurden, nun in die Bewertung einbezogen werden können.

Firmenfitness-Angebote sind bei Unternehmen und Mitarbeitenden beliebt, nicht nur weil sie die Gesundheitsförderung unterstützen, sondern auch die Mitarbeiterattraktivität des Unternehmens stärken. Steuerlich sollten Arbeitgeber solche Modelle jedoch nicht unterschätzen: Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung handelt es sich bei den Vorteilen aus Firmenfitness-Leistungen grundsätzlich um Arbeitslohn von dritter Seite. Entscheidend ist damit nicht mehr nur die arbeitsrechtliche oder organisatorische Ausgestaltung des Programms, sondern vor allem die Frage, ob und in welcher Höhe ein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer entsteht.

Arbeitslohn und Bewertung

Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Ist ein solcher Marktpreis nicht feststellbar, da das Angebot nur arbeitgeberbezogen an Firmenkunden oder geschlossene Gruppen vermarktet wird, darf stattdessen auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers abgestellt werden. Hierzu zählen auch Umsatzsteuer und Nebenkosten.

Für die Kostenaufteilung ist danach nicht schematisch auf die vom Anbieter kalkulierten Lizenzen abzustellen, sondern auf die lohnsteuerliche Zurechnung an die Arbeitnehmer. Direkt zuordenbare Kosten, etwa individuelle Registrierungs- oder Aktivierungsgebühren, werden dem jeweiligen Arbeitnehmer unmittelbar zugerechnet. Nicht direkt zurechenbare laufende Kosten sind gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer zu verteilen. Wenn die Vergütung des Anbieters nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern an eine mögliche Teilnehmerzahl anknüpft, erfolgt die Verteilung auf die Arbeitnehmer, denen die Teilnahme grundsätzlich offensteht. Einmalige Kosten sind zusätzlich über die vertragliche Laufzeit, die Mindestvertragsdauer oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung zu verteilen und anschließend den begünstigten Arbeitnehmern zuzurechnen.

Wichtig ist außerdem: Ein geldwerter Vorteil entsteht nur bei den registrierten oder teilnahmeberechtigten Arbeitnehmern, nicht bei potenziell Interessierten. Auf die tatsächliche Nutzung der Fitnessangebote kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist bereits die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit.

Keine Steuerfreiheit für klassische Mitgliedschaften

Die häufig diskutierte Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG hilft bei klassischen Firmenfitness-Mitgliedschaften regelmäßig nicht weiter. Der § 3 Nr. 34 EStG stellt grundsätzlich Leistungen zur Verhinderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben bis max. 600 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer steuerfrei. Das BayLfSt stellt klar, dass Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen nicht unter diese Vorschrift fallen. Auch eine sogenannte Präventionskomponente führt nach der neuen Auffassung nicht zur Steuerfreiheit, wenn keine individualisierte Teilnahme dokumentiert wird und keine Teilnahmebescheinigung vorliegt.

Das ist für viele verbreitete Fitness-Modelle besonders relevant, weil Anbieter häufig neben dem Zugang zu Fitnessstudios auch Online-Präventionskurse oder vergleichbare Gesundheitsleistungen mitvermarkten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügt es hierfür nicht, pauschal auf das Angebot als solches abzustellen. Erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche, dem Arbeitnehmer zurechenbare und nachweisbare Inanspruchnahme der präventiven Leistung. Ohne diesen Nachweis bleibt es regelmäßig beim steuerpflichtigen Arbeitslohn.

50-Euro-Freigrenze

Positiv für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, dass die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge grundsätzlich anwendbar bleibt. In der Praxis kann das bedeuten, dass Firmenfitness-Vorteile steuerfrei bleiben, wenn der monatliche Sachbezugswert einschließlich aller weiteren Sachbezüge die Freigrenze nicht übersteigt. Sobald die Grenze jedoch überschritten wird, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig.

Gerade bei typischen Premium-Modellen wie Gympass oder EGYM Wellpass kann die Freigrenze schnell überschritten werden, wenn man die tatsächlichen Arbeitgeberkosten zugrunde legt. Deshalb ist eine monatliche Überwachung aller Sachbezüge je Arbeitnehmer zwingend erforderlich. Arbeitgeber sollten außerdem die Einordnung als Sachbezug versus Geldleistung sauber dokumentieren, da hiervon nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Sozialversicherung abhängen kann.

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Unternehmen sollten bestehende Firmenfitness-Verträge überprüfen. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die konkrete Vertragsgestaltung entscheidend ist und sich Anbieterbezeichnungen sowie Inhalte von Fall zu Fall unterscheiden können. Auch bereits erteilte lohnsteuerliche Auskünfte können nach der neuen Sichtweise für die Zukunft anzupassen sein.

Praktisch empfiehlt sich insbesondere:

  • Prüfung des Vertrags mit dem Anbieter.
  • Ermittlung der maßgeblichen Arbeitgeberaufwendungen.
  • Monatliche Sachbezugsbewertung je registriertem Arbeitnehmer.
  • Prüfung der 50-Euro-Freigrenze im Gesamtzusammenhang aller Sachbezüge.
  • Vermeidung von pauschalen Steuerfreiheitsannahmen für Präventions- oder Onlinekurse.

Fazit

Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass die Finanzverwaltung Firmenfitness stärker als lohnsteuerlich relevantes Thema einordnet und weniger als bloße Gesundheitsförderung. Für die steuerliche Behandlung kommt es auf die konkrete Ausgestaltung, die Zurechnung der Kosten und die Dokumentation der Nutzung an. Steuerfreie Gestaltungen sind nur noch in eng begrenzten Fällen denkbar, insbesondere wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG tatsächlich und nachweisbar erfüllt sind.

Wer ein Firmenfitness-Programm als Benefit anbieten will, sollte daher vorab prüfen, ob die gewünschte Struktur lohnsteuerlich tragfähig ist oder ob eine Anpassung des Modells sinnvoll erscheint. Besonders bei arbeitgeberbezogenen Anbieterplattformen dürfte die steuerliche Bewertung künftig regelmäßig zu Arbeitslohn führen.

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