Im Juni 2020 wurde die im Mai 2020 vom FAB des IDW verabschiedete finale Fassung von drei Modulen zu IFRS 16 im Rahmen des Modulstandards IDW RS HFA 50 veröffentlicht. Die Module beschäftigen sich jeweils mit Einzelfragen bei der Anwendung von IFRS 16 zu Leasingverhältnissen.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beschäftigt sich im Rahmen seiner Facharbeit auch mit Auslegungsfragen der nationalen und internationalen Rechnungslegung. Der Modulstandard IDW RS HFA 50 beinhaltet einzelne, jeweils in sich geschlossene Stellungnahmen zu Einzelfragen der IFRS-Interpretation, sofern keine abweichende Auffassung vom IASB oder IFRS IC geäußert wurde. Der Aufbau des Standards sieht eine Unterteilung nach den IFRS-Normen vor, auf die sich die zu interpretierende Fragestellung bezieht bzw. denen sie entstammt. Ende November 2019 wurden drei neue Modulentwürfe zu IFRS 16 veröffentlicht und mit Veröffentlichung im Januar 2020 zur Diskussion gestellt. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist am 03.02.2020 wurden die drei Module im Mai 2020 vom FAB verabschiedet und im Juni 2020 in der finalen Fassung publiziert.
Das erste Modul IFRS 16 – M1 befasst sich mit Erbbaurechtsverträgen nach deutschem Recht. Im Zentrum steht die Frage, ob durch den Erbbaurechtsvertrag aus Sicht des Erbbauberechtigten nur ein Nutzungsrecht oder faktisch die Kontrolle über das Grundstück übertragen wird. Sofern Letzteres der Fall ist, liegt wirtschaftlich betrachtet ein Kauf vor, der nach IAS 16 Sachanlagen zu bilanzieren ist. Für die Abbildung eines Nutzungsrechts hingegen gelangt IFRS 16 Leasingverhältnisse zur Anwendung. Für den Regelfall eines deutschen Erbbaurechtsvertrags verneint das Modul IFRS 16 – M1 den kaufähnlichen Vorgang und qualifiziert den Erbbaurechtsvertrag als Leasingverhältnis nach IFRS 16.
Die Bilanzierung von Vereinbarungen zur Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer ist Gegenstand des zweiten Moduls IFRS 16 – M2. Hier wird analysiert, ob durch die Überlassung eines geleasten Firmenwagens an einen Arbeitnehmer ein Unterleasingverhältnis begründet wird, das nach IFRS 16 abzubilden ist, oder ob eine Form der Mitarbeitervergütung vorliegt, die IAS 19 unterliegt. Nach IFRS 16 – M2 soll in den Fällen, in denen die Definition einer Leistung an Arbeitnehmer im Sinne von IAS 19 erfüllt ist, eine ausschließliche Anwendung von IAS 19 zulässig sein, ohne dass eine weitere Analyse von IFRS 16 erfolgen muss.
Das dritte Modul IFRS 16 – M3 befasst sich mit der Bilanzierung von Mieterdarlehen aus Immobilienleasingverträgen. Anhand eines Beispielsachverhalts wird analysiert, ob ein vereinbartes Mieterdarlehen eine Restwertgarantie, die in die Betrachtung nach IFRS 16 einzubeziehen ist, darstellt und wie dieses dementsprechend abzubilden ist. Weiterhin werden die Abschreibung des Nutzungsrechts sowie die Bilanzierung einer Forderung aus dem Mieterdarlehen nach IFRS 9 betrachtet.