Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich mit zwei Erlassen vom 18.10.2021, DB 2021, 2597 zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher Corona-Soforthilfen geäußert.
1. FM Schleswig-Holstein VI 304-S 2137-347 vom 18.10.2021; ESt-Kurzinformation Nr. 2021/23
Allgemeines
Die Corona-Soforthilfe wurde zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise eingeführt. Es konnte ein einmaliger Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein beantragt werden, ohne Nachweise vorlegen zu müssen. Die Höhe der benötigten Hilfen wurde von den Antragstellern zunächst geschätzt.
Die Unternehmen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht bereits zurückgezahlt hatten, wurden im August 2021 von der Investitionsbank Schleswig-Holstein aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war. War dieser niedriger, als im vergangenen Jahr prognostiziert, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.
Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung
Die Rückzahlungsverpflichtung ist grundsätzlich nach R 5.7 (4) EStR zu erfassen. Sind im Jahr 2020 gewährte Soforthilfen zurückzuzahlen, kann diese Verpflichtung vor dem Hintergrund des Aufrufs zur Überprüfung im August 2021 in der Steuerbilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert werden.
Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
Für den Ansatz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Dies gilt auch für Zahlungen/Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen
2. FM Schleswig-Holstein VI 304-S 2143-065 vom 18.10.2021; ESt-Kurzinformation Nr. 2021/24
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Corona-Hilfen für Gewerbetreibende und Selbstständige
Die verschiedenen Finanzhilfen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährt wurden, sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Es ist fraglich, ob die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG anzuwenden ist.
§ 24 Nr. 1 a) EStG
Hierunter fällt nur der Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Entschädigungen, die Ausgaben ausgleichen, werden nicht erfasst, weswegen die Voraussetzungen des Paragraphs nicht erfüllt sind. Förderfähige fixe Betriebsausgaben sollen aber ersetzt und dadurch eine Liquiditätshilfe gewährt werden.
§ 24 Nr. 1 b) EStG Hiervon erfasst werden unter anderem Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden. In einem solchen Fall ist die Entschädigung eine Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Finanzhilfen aufgrund der Corona-Pandemie wurden zwar wegen der vorübergehenden Schließung von Betrieben, bzw. wegen des Verbots der Ausübung bestimmter Tätigkeiten gezahlt, aber nicht für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Deshalb sind auch die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 b) EStG nicht erfüllt.
§ 34 EStG
Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG kommt bei Zufluss der Finanzhilfen im Veranlagungszeitraum 2020 schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bezug der Corona-Hilfen in diesem Jahr nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften führt.
Fazit:
Eine Tarifermäßigung im Sinne des § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG ist nicht zu gewähren.