Das Bundeskabinett hat den vom BMF vorgelegten Entwurf für das Inflationsausgleichgesetz verabschiedet und damit als entsprechenden Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Wesentliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf des BMF sind nicht ersichtlich. Inflationsbedingte Mehrbelastung soll ausglichen werden, indem die Steuerlast an die Inflation angepasst wird. Für rund 48 Millionen Bürger:innen wird dadurch die Steuerlast gemindert. Familien sollen dabei gezielt steuerlich unterstützt werden.
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Entwurf des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation (Inflationsausgleichgesetz – InflAusG) durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlichen Regelungen verabschiedet. Im Wesentlichen sind Maßnahmen beinhaltet, die der kalten Progression, die im Zusammenhang mit der anhaltend hohen Inflation entstehen, entgegenwirken.
Der Regierungsentwurf schließt an den am 08.09.2022 veröffentlichten Referentenentwurf an. Der Referentenentwurf des BMF zum Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) stellt Maßnahmen zur Aktualisierung der Einkommensteuertarife, zur Anpassung steuerlicher Abzüge von Unterhaltsleistungen und zur gezielten Unterstützung und Entlastung von Familien vor. Die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und die Anhebungen des Grundfreibetrags sollen der anhaltend hohen Inflation entgegenwirken und somit die Steuerzahler entlasten. Familien werden gezielt durch Anhebung des Kinderfreibetrags und Anhebung des Kindergelds unterstützt.
Von den Maßnahmen können rund 48 Millionen steuerpflichtige Bürger:innen profitieren. Bewusst ausgenommen von diesen Maßnahmen sind besonders hohe Einkommen, für die der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent greift.
Der Regierungsentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Höherer Grundfreibetrag:
Es ist eine Anhebung des Grundfreibetrag (§ 32a EstG)
- im Jahr 2023 von EUR 10.347 auf EUR 10.632 (EUR 285) und
- im Jahr 2024 von EUR 10.632 auf EUR 10.932 (EUR 300) vorgesehen.
Die Rechtsverschiebung der sogenannten Tarifeckwerte bewirken, dass sich bei gleichbleibendem Gehalt, ein höherer Nettoverdienst ergibt.
Bisher | 2023 | 2024 | |
Eingangssteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
Reichensteuer (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags:
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) wird für jeden Elternteil
- rückwirkend zum 01.01.2022 von EUR 2.730 auf EUR 2.810,
- zum 01.01.2023 von EUR 2.810 auf EUR 2.880 und
- zum 01.01.2024 von EUR 2.880 auf EUR 2.994 angehoben.
Das Kindergeld (§ 66 EstG) wird dabei wie folgt erhöht:
Bisher | Ab 01.01.2023 | |
1. Kind | 219 | 237 |
2. Kind | 219 | 237 |
3. Kind | 225 | 237 |
ab 4. Kind | 250 | 250 |
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
Vor dem Hintergrund des Anpassungsbedarf beim Grundfreibetrag für das Jahr 2022 resultiert ebenfalls eine nachträgliche Anpassung des Unterhalthöchstbetrag nach § 33a EstG. Dieser wird von EUR 9.987 auf EUR 10.347 angehoben, um bspw. mehr Kosten der Berufsausbildung oder ähnlichem steuerlich geltend machen zu können.
Der Regierungsentwurf für das Inflationsausgleichgesetz beinhaltet im Wesentlichen alle Maßnahmen des vorangegangenen Referentenentwurfs. Die damit verbundenen Maßnahmen stellen ein wichtiges und richtiges steuerpolitisches Signal dar, um die vielfältigen und weitreichenden unmittelbaren sowie mittelbaren Auswirkungen der Inflation für die Bürger:innen, aber auch für die Unternehmen, abzumildern. Ob sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch weitere Änderungen sowie Ergänzungen zum bestehenden Entwurf ergeben, um ggfs. die weiter steigenden Inflationsraten stärker zu berücksichtigen, bleibt abzuwarten.