Das Bundeskabinett hat den vom BMF vorgelegten Entwurf für das Inflationsausgleichgesetz am 14.09.2022 verabschiedet und damit als entsprechenden Regierungsentwurf in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Das Inflationsausgleichgesetz soll die inflationsbedingte Mehrbelastung ausgleichen, indem Steuerlasten an die Inflation angepasst werden. Der Bundesrat hat am 28.10.2022 seine Stellungnahme zu diesem Regierungsentwurf beschlossen.
Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 den Entwurf des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation (Inflationsausgleichgesetz – InflAusG) durch einen „fairen“ Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlichen Regelungen verabschiedet. Im Wesentlichen sind Maßnahmen beinhaltet, die der kalten Progression, die im Zusammenhang mit der anhaltend hohen Inflation entstehen, entgegenwirken. Die Stellungnahme des Bundesrates bezieht sich auf den Regierungsentwurf vom 14.09.20222 und die darin enthaltenden Maßnahmen.
Der Regierungsentwurf schließt an den am 08.09.2022 veröffentlichten Referentenentwurf an. Der Referentenentwurf des BMF zum Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) stellt Maßnahmen zur Aktualisierung der Einkommensteuertarife, zur Anpassung steuerlicher Abzüge von Unterhaltsleistungen und zur gezielten Unterstützung und Entlastung von Familien vor. Die Anpassungen des Einkommensteuertarifs und die Anhebungen des Grundfreibetrags sollen der anhaltend hohen Inflation entgegenwirken und somit die Steuerzahler entlasten. Familien werden gezielt durch Anhebung des Kinderfreibetrags und Anhebung des Kindergelds unterstützt.
Der Stellungnahme des Bundesrats sind, bezogen auf den Regierungsentwurf vom 14.09.2022 keine konkreten Forderungen oder Prüfbitten zu entnehmen. Lediglich soll das Kindergeld nach § 66 EstG auch für das vierte Kind um EUR 12 erhöht werden. Damit würde das Kindergeld nach § 66 EstG ab dem vierten Kind EUR 262 betragen.
Folgend sind die Maßnahmen des InflAusG inklusive der vorgeschlagenen Änderungen zum Kindergeld aufgegliedert.
Höherer Grundfreibetrag:
Es ist eine Anhebung des Grundfreibetrag (§ 32a EstG)
- im Jahr 2023 von EUR 10.347 auf EUR 10.632 (EUR 285) und
- im Jahr 2024 von EUR 10.632 auf EUR 10.932 (EUR 300) vorgesehen.
Die Rechtsverschiebung der sogenannten Tarifeckwerte bewirken, dass sich bei gleichbleibendem Gehalt, ein höherer Nettoverdienst ergibt.
Bisher | 2023 | 2024 | |
Eingangssteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
Reichensteuer (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes:
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) wird für jeden Elternteil
- rückwirkend zum 01.01.2022 von EUR 2.730 auf EUR 2.810,
- zum 01.01.2023 von EUR 2.810 auf EUR 2.880 und
- zum 01.01.2024 von EUR 2.880 auf EUR 2.994 angehoben.
Das Kindergeld (§ 66 EstG) wird dabei wie folgt erhöht:
Bisher | ab 2023 | |
1. Kind | 219 | 237 |
2. Kind | 219 | 237 |
3. Kind | 225 | 237 |
ab 4. Kind | 250 | 262* |
*Erhöhung um EUR 12 nach Empfehlung des Bundesrates.
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags:
Vor dem Hintergrund des Anpassungsbedarf beim Grundfreibetrag für das Jahr 2022 resultiert ebenfalls eine nachträgliche Anpassung des Unterhalthöchstbetrag nach § 33a EstG. Dieser wird von EUR 9.987 auf EUR 10.347 angehoben, um bspw. mehr Kosten der Berufsausbildung oder ähnlichem steuerlich geltend machen zu können.
Die Maßnahmen im Regierungsentwurf, zu dem es keine wesentlichen Forderungen oder Prüfbitten des Bundesrats gibt, stellen ein wichtiges und richtiges steuerpolitisches Signal dar. Insbesondere zu Zeiten einer Inflationsrate im zweistelligen Bereich ist es wichtig, dass die mittelbaren sowie unmittelbaren Auswirkungen für die Bürger:innen, aber auch für die Unternehmen, durch steuerliche Entlastungen gemildert werden. Ob es weitere Maßnahmen zur Entlastung im Zusammenhang mit der anhaltend hohen Inflation geben wird, bleibt hierbei abzuwarten.