Der BFH hat mit Urteil vom 30.06.2022 zur Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR geurteilt.
Streitig war im vorliegenden Fall, ob negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb die ansonsten vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR umqualifizieren. Die vermögensverwaltende Tätigkeit bezog sich im Wesentlichen auf die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken. Gleichzeitig wurde eine Photovoltaikanlage betrieben.
Leitsätze
1. Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen bei Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen.
2. Die seitwärts abfärbende Wirkung ist für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht stärker einzuschränken, als dies bisher für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen ist.
Begründung
Die vermögensverwaltende Tätigkeit der GbR ist trotz des im gewerblichen Bereich erzielten Verlusts im Wege der Abfärbung insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die vom BFH für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften entwickelte Geringfügigkeitsgrenze ist zwar zu beachten. Der erkennende Senat sieht aber keinen Grund, die angeordnete umqualifizierende Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften weitergehend einzuschränken, als dies bisher für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen ist. Da die Klägerin mit ihrer gewerblichen Tätigkeit die weiterhin anwendbare Geringfügigkeitsgrenze (3 %, EUR 24.500) überschritten hat, bleibt es bei der seitwärts abfärbender Wirkung. Im vorliegenden Fall: Die Klägerin hat aus der originär gewerblichen Tätigkeit Nettoumsätze von EUR 8.472 erzielt. Diese Umsätze machten 7,46 % der Gesamtnettoumsätze (EUR 113.484) aus. Sie blieben zwar unterhalb der absoluten Umsatzgrenze von EUR 24.500, überschreitet aber deutlich die relative Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze.
Schwesterpersonengesellschaften
Der BFH hat im vorliegenden Urteil auch zur Frage von Schwesterpersonengesellschaften Stellung genommen: Die gewerbliche Abfärbung entfällt, wenn sich konkludent eine zweite Personengesellschaft gebildet hat, die die gewerbliche Tätigkeit auf ihre Rechnung ausführt. Diese Voraussetzungen waren jedoch im zu entscheidenden Fall nicht gegeben.