Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen (sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz [MinBestRl-UmsG]) mit Datum vom 07.07.2023 an die Verbände mit Bitte um Stellungnahme bis zum 21.07.2023 versendet. Darin enthalten sind auch wesentliche Änderungen im EStG zur Lizenzschranke, im AStG zur Höhe der Niedrigsteuergrenze sowie im GewStG zur Streichung des Hinzurechnungsbetrages und bestimmte ausländische Betriebsstätten.
Nachdem der Rat der EU die Richtlinie zur Umsetzung einer globalen Mindestbesteuerung bereits am 15.12.2022 verabschiedete, wurde am 20.03.2023 ein erster Entwurf des darauf aufbauenden nationalen Umsetzungsgesetzes durch das BMF veröffentlicht (sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG). Damit kündigt sich das Ende eines jahrelangen Prozesses auf Ebene der OECD, EU sowie nun der nationalen deutschen Gesetzgebung an. Nachdem umfangreiche Eingaben seitens der Verbände eingegangen sind und zudem die OECD ihre sog. “Administrative Guidances” erst nach verwaltungsinterner Finalisierung des Diskussionsentwurfs veröffentlicht hat, nimmt der am 10.07.2023 an die Verbände verschickte Referentenentwurf mit Datum vom 07.07.2023 diese nun mit auf. Der Referentenentwurf für ein MinBestRL-UmsG besteht nunmehr aus 95 Paragrafen (statt 89 Paragrafen im Diskussionsentwurf).
Durch das neue Gesetz soll sichergestellt werden, dass in Bezug auf die jeweiligen Steuerjurisdiktionen die konsolidierten Einkommen aller Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe mit effektiv mindestens 15 % Steuern belastet werden. Erst wenn dieser effektive Mindeststeuersatz im Rahmen der regulären Ertragsbesteuerung nicht erreicht wird, soll durch die neue Mindeststeuer eine zusätzliche Besteuerung erfolgen, und zwar soweit bis der Mindeststeuersatz von 15 % erreicht ist. Die Mindeststeuer soll als eigenständige Steuer implementiert werden, die die Gewinne internationaler Unternehmensgruppen zum Gegenstand hat. Die Erhebung erfolgt dabei unabhängig von der Rechtsform. Damit tritt die Mindestbesteuerung neben die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer.
Der Referentenentwurf sieht zudem eine Aufhebung der in § 4j EStG geregelten sog. Lizenzschranke mit Wirkung für nach dem 31.12.2023 entstehende Aufwendungen vor. Angesichts des Ablaufs der Übergangsfrist zur Anpassung nicht Nexus-konformer Präferenzregelungen an BEPS-Aktionspunkt 5 am 30.06.2021, der Vielzahl an zwischenzeitlich international abgestimmten Maßnahmen gegen Gewinnverlagerungen sowie der internationalen Sonderstellung der Regelung des § 4j EStG wird die Abschaffung der Vorschrift für gerechtfertigt gehalten.
Außerdem soll die Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG von 25 % auf 15 % mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 abgesenkt werden. Die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags und bestimmter ausländischer Betriebsstätten (§ 7 Satz 7 bis 9 GewStG) soll gestrichen und letztmals für den Erhebungszeitraum 2023 angewendet werden. Diese Maßnahmen sind ausdrücklich zu begrüßen und leisten auch einen Beitrag, dass die Harmonisierung des Ertragsteuerrechts voranschreitet.