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Neuer Entwurf der „Prüfleitlinien Vollständig­keits­­erklärungen“

ab dem Bezugsjahr 2023

Bei der Durchführung der Verpackungsprüfung sind die Leitlinien der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu beachten. Diese dienen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit – sowohl in praktischer als auch in qualitativer Hinsicht. Die ZSVR veröffentlicht am 14.08.2023 einen neuen Entwurf der aktualisierten “Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen” dessen Änderung im nachfolgenden Themenbeitrag herausgearbeitet werden.

I. Einleitung

Das Verpackungsgesetz setzt seit 2019 die europäischen Verpackungsrichtlinien 94/62/EG in Deutschland, mit dem Ziel Verpackungsabfälle zu verringern und die Recyclingquoten zu erhöhen. Dabei regelt das Verpackungsgesetz die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgungen von Verpackungen. Für die nähere Ausführung zum Verpackungsgesetz verweisen wir auf unseren bereits veröffentlichten Beitrag zum Thema (Neuerungen Verpackungsgesetz).

Der § 11 VerpackG (Verpackungsgesetz) sieht eine Prüfungspflicht für Unternehmen vor, die Verpackungen in Deutschland erstmalig in Umlauf bringen. Die im Verpackungsregister LUCID abgegebene Jahresmeldung müssen mit den an den Systemen gemeldeten Mengen übereinstimmen. Hierzu ist die jährliche Prüfung, Bestätigung und Abgabe einer Vollständigkeitserklärung von einem registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen oder vereidigten Buchprüfer*innen im Prüferregister bei LUCID und bei den Systemen bis zum 15.05. des Folgejahres einzureichen.

Bei der Durchführung der Verpackungsprüfung sind die Leitlinien der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu beachten. Diese dienen der Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit – sowohl in praktischer als auch in qualitativer Hinsicht. Die ZSVR veröffentlichte am 14.08.2023 einen neuen Entwurf der aktualisierten “Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen” dessen Änderungen in einer gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsprüferkammer sowie der Bundessteuerkammer in einem gesonderten Schreiben vom 21.09.2023 kommentiert wurden.

In ihrer Stellungnahme betonen die Kammern die Notwendigkeit einer präzisen und klaren Regelung der Prüfleitlinien, um die Berufsrechte und -pflichten der Prüfer zu schützen und gleichzeitig den Anforderungen des Verpackungsgesetzes gerecht zu werden. Dabei gehen sie insbesondere auf folgende Themengebiet des Entwurfs ein.

II. Aktualisierungen Prüferleitlinie

1. Registrierung von Prüfungsgesellschaften
Ein zentraler Punkt in der Stellungnahme betrifft die Registrierung von Prüfungsgesellschaften. Der Entwurf der Prüfleitlinien sieht vor, dass die Vollständigkeitserklärungen durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater geprüft werden müssen. Dies führt zu Unsicherheiten, da derzeit nur natürliche Personen im Prüferregister aufgeführt werden. Die Kammern schlagen vor, auch Prüfungsgesellschaften in das Verpackungsregister aufzunehmen, vermittelt durch registrierte natürliche Personen, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

2. Registrierung ausländischer Prüfer
Ein weiterer Punkt betrifft die Registrierung ausländischer Prüfer. Die Prüfleitlinien sehen vor, dass ausländische Prüfer, die in Deutschland Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen durchführen, registriert sein müssen. Die Kammern betonen, dass dies den gesetzlichen Vorgaben widerspricht, da das Verpackungsgesetz nur Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als Prüfer vorsieht. Sie schlagen vor, eine beschränkte Ausnahmemöglichkeit für ausländische Prüfer einzuführen, die jedoch nur durch eine Änderung des Verpackungsgesetzes möglich ist.

3. Einsatz von Mitarbeitern und Dienstleistern
Die Prüfleitlinien verbieten die Einbeziehung von Dritten oder die Verwendung von Gutachten Dritter bei der Prüfung von Vollständigkeitserklärungen. Die Kammern schlagen vor, klarzustellen, dass Mitarbeiter der Prüfergesellschaften nicht als Dritte betrachtet werden und daher in die Prüfungsdurchführung einbezogen werden dürfen.

4. Herausgabe der Arbeitspapiere des Prüfers an die ZSVR
Die Kammern äußern Bedenken gegenüber der Regelung zur Herausgabe der Arbeitspapiere an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Sie argumentieren, dass diese Regelung gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoße und nur Handakten im engeren Sinn herausgegeben werden sollten. Die Kammern schlagen vor, das Problem durch Änderungen im Verpackungsgesetz zu lösen und die Regelung im Entwurf der Prüfleitlinien vorerst zu überdenken.

5. Prüfungsgrundlagen
Die Kammern kritisieren die in den Prüfleitlinien festgelegten inhaltlichen Vorgaben für die Prüfung und argumentieren, dass diese die Eigenverantwortlichkeit der Prüfer einschränken könnten. Sie schlagen vor, die Formulierungen in den Prüfleitlinien anzupassen, um die Eigenverantwortlichkeit der Prüfer zu wahren.

6. Verwertung von Ergebnissen anderer Prüfer
Die Kammern schlagen vor, die Begrenzung der Verwertung von Ergebnissen anderer Prüfer auf die Verwiegung aufzuheben und auch die Verwendung von IT-Prüfungsberichten und Bestätigungsvermerken von Jahresabschlüssen zuzulassen.

7. Geltungszeitraum der aktualisierten Prüfleitlinien
Abschließend betonen die Kammern die Notwendigkeit, den Geltungszeitraum der aktualisierten Prüfleitlinien zu klären und eine Übergangsregelung für laufende Prüfungen zu schaffen.

III. Schlussfolgerung

Die Stellungnahme der Wirtschafts- und Steuerberaterkammern soll in den weiteren Beratungen zur Überarbeitung der Prüfleitlinien berücksichtigt werden. Die genannten Punkte verdeutlichen die Herausforderungen bei der Umsetzung des Verpackungsgesetzes und der Prüfleitlinien für Vollständigkeitserklärungen und zeigen, wie wichtig eine klare und praxisgerechte Regelung ist. Eine Anpassung der notwendigen Prüferleitlinien sowie der zuständigen Regelungen im Verpackungsgesetz wäre wünschenswert, gilt es jedoch noch abzuwarten. Die für die Verpackungsprüfung geltenden Prüferleitlinien sind auf der Website der ZSVR unter folgenden Link abzurufen Verpackungsregister Pruefleitlinien.

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