Nach langer Diskussion ist der Weg für das Wachstumschancengesetz frei. Am 22.03.2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Trotz der immensen Kürzungen der Entlastungen erhält die Wirtschaft Wachstumsimpulse und Planungssicherheit in Zeiten multipler Krisen.
Am 22.03.2024 wurde im Bundesrat über das Wachstumschancengesetz abgestimmt. Im Vergleich zum ersten Entwurf wurde lediglich ein Bruchteil der ursprünglichen Erleichterungen umgesetzt. Nach dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses sind statt der geplanten Entlastungen von rd. EUR 7 Mrd. nur noch Entlastungen in Höhe von rd. EUR 3 Mrd. übrig geblieben (vgl. zum unechten Vermittlungsergebnis News vom 23.02.2024).
Die Zustimmung des Bundesrats war ungewiss, da ohne die Stimmen der Union keine Mehrheit im Bundesrat für das Wachstumschancengesetz bestand. Die Union hatte ihre Zustimmung zunächst an den Verzicht der Steuererhöhungen beim Agrardiesel geknüpft. Anscheinend gab es in diesem Punkt Zugeständnisse für die Landwirtschaft, denn in der Sitzung vom 22.03.2022 wurde der Weg für das Wachstumschancengesetz geebnet. Nach der Zustimmung des Bundesrats kann das Wachstumschancengesetz nach Zustimmung des Bundespräsidenten zeitnah verkündet werden.
Von den ursprünglichen Erleichterungen sind unter anderem die nachfolgenden Vorschriften übriggeblieben:
- Die Mindestbesteuerungsgrenze beim Verlustvortrag wird befristet von 60 % auf 70 % angehoben. Die Anhebung gilt für vier Jahre (2024 bis 2027) und auch nur für die Einkommen- und Körperschaftsteuer, hingegen nicht für die Gewerbesteuer.
- Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage der Forschungszulage wird von derzeit maximal EUR 4 Mio. auf maximal EUR 10 Mio. erhöht.
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt wurden, wird die degressive AfA wiedereingeführt. Die degressive AfA wird auf 20 % gedeckelt und darf höchstens das 2-Fache der linearen AfA betragen.
- Für Wohngebäude mit Baubeginn ab dem 01.10.2023 wird eine degressive AfA von 5 % eingeführt. Die Regelung ist auf sechs Jahre befristet.
- Die Sonderabschreibung nach 7 g Abs. 5 EStG wird auf 40 % erhöht.
- Der Bruttolistenpreis für die Firmen- und Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen wird von EUR 60.000 auf EUR 70.000 erhöht. An der alternativen Reichweitengrenze für Hybridelektrofahrzeuge wird keine Änderung vorgenommen.
- Die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren gilt ab dem 01.01.2025.
- Einführung der elektronischen Rechnung zum 01.01.2025. Übergangsweise gelten bis zum 31.12.2026 bzw. für Unternehmer deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 800.000 betrug bis zum 31.12.2027 Vereinfachungsregelungen.
Damit kommt die Odyssee des Wachstumschancengesetzes zeitnah zum Ende. Die Verkündung des finalen Gesetzes dürfte in absehbarer Zeit vollzogen werden. Die notwendigen Wachstumsimpulse vermag das Wachstumschancengesetz der Wirtschaft nicht verschaffen. Allerdings waren Entlastungen dringend geboten, sodass es zu begrüßen ist, dass jetzt eine Einigung erzielt wurde. Die Wirtschaft erhält endlich Planungssicherheit und Wachstumsanreize in Zeiten multipler Krisen.