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Bundesregierung beschließt Steuerer­leichterun­gen für kleine Brau­ereien

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Der Finanzausschuss hat im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen am Mittwoch unter anderem Änderungen des Biersteuergesetzes und der Biersteuerverordnung beschlossen. Diese beinhalten im Wesentlichen Anpassungen, die einen Bürokratieabbau bewirken sollen und Steuererleichterungen für kleine und mittelständische Brauereien. So sollen die Biersteuersätze für kleine und mittelständische Brauerein auch wegen der derzeit hohen Strom- und Gaspreise dauerhaft gesenkt werden.

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sollen im Wesentlichen EU-Richtlinien mit dem Ziel der Harmonisierung und Vereinheitlichung umgesetzt werden. Im nun am 21.09.2022 beschlossenen Regierungsentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen werden in den Artikeln 2 und 14 das Biersteuergesetz sowie in den Artikeln 7 und 15 die Biersteuerverordnung angepasst. Ziel der Änderungen sind unter anderem bürokratische Vereinfachungen und Steuererleichterungen. Es ist zu beachten, dass nur kleine und mittelständische Brauereien von den nun beschlossenen Steuererleichterungen betroffen sind.

Bürokratieabbau und steuerrechtliche Vereinheitlichungen sowie Konkretisierungen

Die Ziele Bürokratieabbau und steuerrechtliche Vereinheitlichungen im Biersteuerrecht sollen vor allem durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • die Umstellung der Beförderung von Bier im steuerrechtlich freien Verkehr von einem papiergebundenen zu einem elektronischen Verfahren;
  • ab dem 01.01.2031 werden im Biersteuergesetz alle Zutaten von Bier, einschließlich die nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt;
  • bei der Beantragung von biersteuerrechtlichen Erlaubnissen werden regelmäßige Vorlage-pflichten, wie beispielsweise die Pflicht zur Einreichung von Handelsregisterauszügen, gestrichen;
  • Erleichterungen werden im Biersteuerrecht auch durch die Streichung der Entlastungsabschnitte geschaffen. Bislang ist im Grundsatz vorgesehen, dass Unternehmen Entlastungsanmeldungen zur Beantragung von Steuerentlastungen nach der Beförderung von Bier in einen anderen Mitgliedsstaat nur kalendervierteljährlich abgeben dürfen. Künftig können Entlastungsanmeldungen ohne bürokratische Hemmnisse auch monatlich eingereicht werden;
  • Heilungstatbestände, die eine Steuerentstehung verhindern, sofern diese lediglich auf Grund von formalen Verstößen entstanden wäre, werden aus dem Energiesteuergesetz auch in das Biersteuergesetz übertragen. Diese Heilungstatbestände werden darüber hinaus in allen Verbrauchsteuerverordnungen des Genussmittelbereichs verfahrensrechtlich konkretisiert;
  • ferner wird klarstellend aufgenommen, dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird;
  • für Unternehmen, die Bier, Kaffee, Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse ohne Steuerlagererlaubnis herstellen, wird die Möglichkeit zur monatsweisen Abgabe von Steueranmeldungen geschaffen. Bislang besteht für solche Hersteller die Rechtspflicht, die Steueranmeldung unverzüglich – mithin nach jedem Herstellungsakt – abzugeben. Die beabsichtigte Herstellung von Bier außerhalb des Steuerlagers wird im Zuge dessen zur Vereinheitlichung des Verbrauchsteuerrechts unter einen Anmeldevorbehalt gestellt;
  • weiterhin fördert das Gesetz Wissenschaft und Forschung durch die Implementierung eines Steuerbefreiungstatbestandes in das Biersteuergesetz, sofern Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird. Eine entsprechende Regelung ist in den übrigen Verbrauchsteuergesetzen des Genussmittelbereichs bereits geschaffen worden;
  • zur Vereinheitlichung des Verbrauchsteuerrechts und zur Entlastung der Wirtschaft im Biersteuerrecht entfällt die zwingende Rechtsfolge, dass verbrauchsteuerrechtliche Erlaubnisse erlöschen, sofern die Verlegung des Betriebssitzes nicht fristgemäß angezeigt wird;
  • durch eine redaktionelle Änderung der Biersteuerverordnung wird klargestellt, dass bei der Bemessung der steuerbaren Biersteuermenge auf die Nennfüllmenge abgestellt wird. Dieser Bezugspunkt der Steuerbemessung entspricht bereits jetzt der biersteuerrechtlichen Praxis.

Steuererleichterungen für kleine und mittelständische Brauereien

Grundsätzlich wird Bier laut § 2 Absatz 1 BierStG nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Hierbei bleiben Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) außer Betracht. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier EUR 0,787 je Grad Plato.

Mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung werden die bereits in 2021 mit § 2 Abs. 1a BierStG temporär eingeführten Steuerermäßigungen zur Unterstützung von kleinen und mittelständischen Brauereien in der Corona-Pandemie ab dem 01.01.2023 in § 2 Abs. 2 BierStG fortgeführt. In der Folge gelten gemäß § 2 Abs. 2 BierStG weiterhin ermäßigte Sätze der Biersteuermengenstaffel für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus Brauereien, die als unabhängig im Sinne der §§ 3 und 4 BierStG gelten sowie eine Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier verzeichnen. So gelten für Brauereien, die die in § 2 Abs. 2 BierStG genannten Kriterien (im Wesentlichen Gesamtjahreserzeugnis < 200.000 hl und Unabhängigkeit) erfüllen, abweichende und ermäßigte Steuersätze. Diese Sätze sind wiederum gestaffelt und nehmen mit steigender Erzeugung zu. Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt.

Zur Inanspruchnahme der ermäßigten Steuersätze ist somit eine Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier und die Unabhängigkeit der Brauerei entscheidend.

Zudem wird im Biersteuergesetz zur Unterstützung von kleinen Brauereien geregelt, dass der Einsatz von Färbebier nach Abschluss des Brauvorgangs der Inanspruchnahme der ermäßigten Biersteuersätze nicht entgegensteht. Nach bisheriger Rechtslage war bei Einsatz von Färbebier die Anwendung der ermäßigten Biersteuersätze ausgeschlossen.

Weiter wird in der nun beschlossenen Gesetzesänderung des Biersteuergesetzes klargestellt, dass die ermäßigten Biersteuersätze lediglich von Brauereien beansprucht werden können, die auch im Besitz eines Biersteuerlagers sind. Mit dieser Klarstellung wird auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes reagiert und die Fortführung der bisherigen Besteuerungspraxis ermöglicht (BFH, Urteil vom 23.03.2021, VII R 43/19). Insofern wird auch gewährleistet, dass Haus- und Hobbybrauer, die mehr als ihre steuerfreie Biermenge herstellen, die Mehrmenge nach dem Regelsteuersatz zu versteuern haben.

Die Regelung in § 2 Abs. 1a BierStG zur zeitweisen Reduzierung der Biersteuerstaffelsätze innerhalb der Biersteuermengenstaffel läuft zum 01.01.2023 aus und wird aufgrund der nun beschlossenen Neuregelung in § 2 Abs. 2 BierStG dementsprechend aus redaktionellen Gründen gestrichen.

Fazit

Insgesamt beinhalten die nun beschlossenen Änderungen des Biersteuergesetzes und der Biersteuerverordnung Maßnahmen zum Bürokratieabbau sowie Steuererleichterungen für kleine und mittelgroße Brauereien. Mit den ermäßigten Steuersätzen gehen zudem steuerliche Vorteile für kleine und mittelgroße Brauereien einher.

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