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Verlängerung der Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuer­erklärungen des Veranlagungs­zeitraums 2019

Aufgrund der Corona-Krise und der daraus folgenden starken Beanspruchung von Unternehmen wie auch Beratern sollen die Abgabefristen für die Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 verlängert werden. Der Deutsche Bundestag hat in diesem Zusammenhang am 19.01.2021 über das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung getagt und es dem Finanzausschuss zur weiteren Beratung übertragen. Die Abgabefrist für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 soll um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert werden.

Der Gesetzgeber sieht für die sachgerechte und gleichmäßige Beratung in Steuersachen eine hierfür ausreichende Zeit als unerlässlich an. Durch die Belastungen der Corona-Krise sieht der Gesetzgeber die Gefahr, dass für Steuererklärungen/Feststellungserklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 aufgrund der Pandemie bedingten Mehrbelastungen eine ordnungsgemäße fachliche Beratung oder die Einhaltung der ursprünglich gesetzlich vorgesehenen Abgabefrist (28.02.2021) nicht mehr gewährleistet werden kann.

Um eine fachlich hochwertige steuerliche Beratung auch unter den gegenständlichen extremen Umständen sicherzustellen, sieht der Gesetzesentwurf vor, die Abgabefrist von Steuer-/Feststellungserklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 – sofern ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe die Erklärung
erstellt – um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängern. Gesonderte Anträge auf Fristverlängerungen sind in diesem Zusammenhang nicht notwendig. Ausnahmen von der Fristverlängerung bestehen lediglich für solche Fälle, in denen eine Anordnung zur einer vorzeitigen Abgabe nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.

Gleichzeitig soll auch die zinsfreie Karenzzeit von fünfzehn Monaten (§ 233a Abs. 2 AO) für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 ebenfalls um sechs Monate – bis zum 01.10.2021 – verlängert werden. Dies betrifft sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen.

Eine grundgesetzwidrige unzulässige echte Rückwirkung sieht der Gesetzgeber in den angedachten Änderungen nicht. Die Verabschiedung des Gesetzes ist bis März 2021 geplant.

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