Aktuelle Entwicklungen und Hintergrund
Die Corona-Pandemie hat unverändert große Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Leben. Aus diesem Grund wurde für den Anschluss an die Corona-Überbrückungshilfe II als separates Förderprogramm die Corona-Überbrückungshilfe III beschlossen. Inhaltlich wurde die Corona-Überbrückungshilfe III im Vergleich zur Corona-Überbrückungshilfe II weiter vereinfacht und nochmals ausgeweitet. Am 10.02.2021 wurde das Programm nun freigeschaltet, sodass Beantragungen seit diesem Zeitpunkt möglich sind.
Die Corona-Überbrückungshilfe III ist analog zu den bisherigen Corona-Überbrückungshilfen ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern und wird durch die Länder administriert. Eine Beantragung können vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte nach Registrierung auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vornehmen.
Antragsvoraussetzungen
Der Förderzeitraum der Corona-Überbrückungshilfe III beläuft sich auf November 2020 bis Juni 2021, wobei Leistungen aus der Corona-Überbrückungshilfe II angerechnet werden. Es sind Unternehmen bzw. Unternehmensverbunde mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 750 Mio. für die Monate des Förderzeitraums antragsberechtigt, in denen sie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem entsprechenden Referenzmonat des Jahres 2019 vorweisen können. Von einer Förderung in den Monaten November und/oder Dezember 2020 ausgenommen sind solche Unternehmen, die bereits November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben.
Beihilferechtlicher Rahmen
Die Förderungen unterliegen allgemeinen beihilferechtlichen Förderbegrenzungen. Hierbei können Unternehmen wählen, ob sie die Corona-Überbrückungshilfe auf Grundlage der De-minimis-Verordnung (Förderungen von bis zu EUR 0,2 Mio.), der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (Förderungen von bis zu EUR 1,8 Mio.) oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (Förderungen von bis zu EUR 10,0 Mio.) beantragen wollen (monatliches Wahlrecht hinsichtlich des relevanten beihilferechtlichen Rahmens). Zu beachten ist, dass bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Verluste nachgewiesen werden müssen und die Förderung je nach Unternehmensgröße auf 70 % bzw. 90 % dieser ungedeckten Fixkosten limitiert ist.
Förderhöhe
Die Förderhöhe der Überbrückungshilfe III wird weiterhin auf Grundlage des monatlichen Umsatzrückgangs in Abhängigkeit der förderfähigen Fixkosten ermittelt. So ist die Höhe der Zuschüsse wie folgt gestaffelt
- 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
- 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
- 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vergleichsmonat des Jahres 2019. Die förderfähigen Fixkosten ergeben sich auf Basis eines Fixkostenkatalogs. Der monatliche Förderhöchstbetrag liegt bei EUR 1,5 Mio. Der Höchstbetrag für vorgesehene Abschlagszahlungen beläuft sich auf bis zu EUR 100.000 pro Monat.
Es werden zudem nun auch Kosten für
Investitionen in die Digitalisierung sowie bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-
oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind bzw. werden, mit einem maximalen monatlichen Betrag von EUR 20.000 bezuschusst. Auch Marketing- und Werbekosten werden gefördert, maximal in Höhe des Betrags der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019.
Branchenspezifische Besonderheiten
Daneben können im Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021, die im Jahr 2020 eingekauft wurde, als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
Weiter können auch Unternehmen der Pyrotechnikindustrie Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen, wenn ein Umsatzeinbruch von 80 % im Dezember 2020 vorliegt.
Auch für die Reisebranche und für die Veranstaltungs- und Kulturbranche gelten umfangreiche Sonderregelungen.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige wurde angepasst. Antragsberechtigt sind diese, wenn sie ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben, allerdings bestehen hier zu beachtende Ausnahmen. Voll antragsberechtigt sind Soloselbstständige bei einem Umsatzrückgang von mindestens 60 % im Zeitraum Januar bis Juni 2021 gegenüber dem Referenzzeitraum des Jahres 2019. Die Pauschalerstattung beträgt dann 50 % des Umsatzes aus dem Referenzzeitraum, wobei für die einmalige Betriebskostenpauschale eine Deckelung bei EUR 7.500 vorgesehen ist. Die Auszahlung erfolgt als Vorschuss zu Beginn der Laufzeit und ist anteilig zurückzuzahlen, wenn der infrage stehende Umsatzrückgang unter 60 % liegt.
Beantragungsfrist und FAQ
Die Corona-Überbrückungshilfe III wurde am 10.02.2021 freigeschaltet. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Anträge gestellt werden können. Erste Abschlagszahlungen sollen bereits Mitte Februar ausgezahlt werden. Die Beantragung ist derzeit bis zum 31.08.2021 möglich.
Zudem wurde analog zur Corona-Überbrückungshilfe I und II ein umfangreicher FAQ-Katalog veröffentlicht, der als wesentliche Richtlinie für die Beantragung und Bewilligung dienen soll.
Fazit
Mit der Überbrückungshilfe III wird für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen der Weg zu weiteren Förderungen geöffnet. Dies ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise von großer Bedeutung für die Unternehmen, zumal die Förderung gegenüber der Überbrückungshilfe II vereinfacht und ausgeweitet wurde. Wie schnell und wie effektiv der Beantragungsprozess und vor allem auch die Bearbeitung und Bewilligung der gestellten Anträge sein werden, bleibt indes auf Basis der aktuellen Erfahrungen abzuwarten.
Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung.