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Erleichterung für Leasingnehmer bei Mietverträgen bedingt durch die Corona Pandemie

Mietzugeständnisse in Form von Stundungen von Mietraten oder Mietpreisnachlässen sind nach IFRS 16 grundsätzlich als Änderungen am Leasingverhältnis in Form einer Neubewertung bei der Leasingbilanzierung zu berücksichtigen. Der International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte im Mai 2020 praktische Erleichterungen für den Leasingnehmer im Hinblick auf die Bilanzierung von Mietzugeständnissen, die als Folge der Corona-Pandemie gewährt wurden.

In Folge der praktischen Erleichterungen bei Mietzugeständnissen, die als Folge der Corona-Pandemie gewährt wurden, darf auf eine Beurteilung, ob eine Modifikation des Leasingverhältnisses i.S.d. IFRS 16 vorliegt, grundsätzlich verzichtet werden. Die Erleichterung kann dabei nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzung als erfüllt gelten:

  • Die Veränderung der Leasingzahlungen resultiert in einer gleichbleibenden oder geringeren Gegenleistung des Leasingnehmers;
  • es werden nur Leasingzahlungen verringert die vor dem 30.06.2021 fällig waren;
  • es liegen keine Veränderungen an den übrigen Bedingungen des Mietvertrages vor.

Mit dem Exposure Draft IASB/ED/2021/2 schlägt der IASB vor die praktische Erleichterungsregel aufgrund der noch anhaltenden Corona Pandemie um ein Jahr (30.06.2022) zu verlängern. Der IDW hat diesen Vorschlag mit dem Schreiben vom 24.02.2021 begrüßt und bittet um eine zeitnahe Verabschiedung. Für die Inanspruchnahme der erweiterten praktischen Erleichterungsregel, müssen sich die IFRS-Anwender in der EU noch bis zur finalen Übernahme der Änderungen des IFRS 16 in europäisches Recht gedulden.

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