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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO

Geplante Änderungen zum Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen

Das Bundesverfassungsgericht hat vergangenen Sommer den Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Gesetzesentwurf soll nun der Zinssatz zunächst auf 1,8 % pro Jahr fixiert und im Nachgang alle drei Jahre überprüft werden.

Im Sommer vergangenen Jahres erklärte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) den bis dahin geltenden Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr gemäß §§ 233a i.V.m. 238 AO für verfassungswidrig. Aufgrund dessen wurde nun vom Bundesministerium der Finanzen ein Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes der AO veröffentlicht, der eine Neuregelung des vom Bundesverfassungsgericht bemängelten Zinssatz vorsieht.

Nach dem Entwurf sollen die Zinsen für Steuernachforderungen und -erstattungen ab dem 01.01.2019 1,8 % pro Jahr bzw. 0,15 % pro Monat betragen. Weiter soll neu geregelt werden, dass die Höhe dieses Zinssatzes unter Berücksichtigung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre und erstmals zum 01.01.2026 mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren ist. Dabei kommt es dann zu einer Anpassung des Zinssatzes, wenn der Basiszinssatz um mehr als 1 %-Punkt gegenüber dem letztmals relevanten Basiszinssatz abweicht.

Daneben sollen weitere geringfügige Änderungen, wie die Verlängerung der Festsetzungsfrist für Zinsen auf zwei Jahre, vorgenommen werden.

Die realitätsnähere Neuregelung des Zinssatzes und seine Dynamisierung ist grundsätzlich zu begrüßen. Offen bleibt, inwiefern auch anderweitige Zinstatbestände, wie z.B. Stundungs- oder Aussetzungszinsen, neu geregelt werden sollen. Bei diesen bleibt es derzeit noch bei dem bekannten Zinssatz von 6 % pro Jahr. Auch in diesen Fällen ist eine vergleichbare Neuregelung wünschenswert, obgleich sich das Bundesverfassungsgericht hierzu nicht geäußert hatte.

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