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Angabepflichten betreffend Bezüge aktiver Organmitglieder nach HGB sowie nach IFRS

Nach § 285 Nr. 9a HGB müssen die für die Tätigkeit von Organmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Anhang angegeben werden. Gemäß der Schutzklausel nach §286 Abs. 4 HGB kann die Angabe bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften unterbleiben, insofern sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Der nachfolgende Newsbeitrag stellt dar, bei welchen konkreten Umständen diese Schutzklausel greift.

1. Angabepflichten nach HGB und IFRS

Nach § 285 Nr. 9a) HGB sind für die Mitglieder des Geschäfts- und Aufsichtsorgans die für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Anhang einer Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkten Personengesellschaft gemäß § 264aHGB anzugeben. Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge umfassen dabei Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Hierunter fallen auch Bezüge, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüchen anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung der Ansprüche verwendet werden.

Die Angabe der Organbezüge sind jeweils für die Personengruppen zu nennen. Individualisierte Angaben für jedes Organmitglied sind dabei nicht gefordert.

Die IAS/IFRS enthalten keine ausdrückliche Bestimmung, die eine Offenlegung der Organbezüge ausdrücklich vorsieht. Die Pflicht zur Berichterstattung von Bezügen und bestimmten Leistungen an Organmitglieder wird jedoch aus IAS 24 abgeleitet. Dabei hat gemäß IAS 24.17 ein Unternehmen die Vergütung der Mitglieder seines Managements in Schlüsselpositionen sowohl insgesamt als auch gesondert für jede der folgenden Kriterien anzugeben:

a) Kurzfristig fällige Leistungen,
b) Leistungen nach Beendigungen des Arbeitsverhältnisses,
c) andere langfristig fällige Leistungen,
d) Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
e) anteilsbasierte Vergütungen.

2. Inanspruchnahme der Schutzklausel gemäß § 286 Abs. 4 HGB

Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9a) und b) HGB verlangte Angaben über die Gesamtbezüge gemäß § 286 Abs. 4 HGB unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen. Das tritt ein, wenn das Geschäftsführungsorgan aus nur einem Mitglied besteht. Sobald es jedoch zwei oder mehr Organmitglieder gibt, ist es nicht mehr möglich, die individuellen Bezüge eines dieser Mitglieder genau festzustellen. Sie können höchstens anhand eines Durchschnittswerts geschätzt werden. Die erforderlichen Bedingungen, um die individuellen Bezüge eines Organmitglieds festzustellen, dürften daher nicht mehr erfüllt sein.

Im HFA des IDW (siehe IDW-Verlautbarung in FN-IDW 2011 S. 338 ff.) hat sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, dass die Angabe der Gesamtbezüge der Geschäftsführung in Ausnahmefällen auch dann nicht erforderlich ist, wenn die Bezüge eines einzelnen Mitglieds in ihrer Größenordnung korrekt geschätzt werden können. Wenn die relevanten Gesellschaftsorgane nur aus zwei oder drei Mitgliedern bestehen, besteht nach Ansicht des HFA kein Zweifel daran, dass der Verzicht auf die Angaben gemäß § 286 Abs. 4 HGB zulässig ist. In der Praxis wurde die von HFA vertretene Ansicht erweitert, dass diese „3-Mitglieder-Regel“ auch dann angewendet werden kann, wenn es im Laufe des Geschäftsjahres zu einer Veränderung in der Organbesetzung kommt, beispielsweise wenn ein Geschäftsführer ausscheidet und ein neuer Geschäftsführer eintritt, wobei die Austritts- und Eintrittsdaten im Anhang angegeben werden. In anderen Fällen wird die Angabe der Organbezüge demnach indes regelmäßig geboten sein, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Höhe der individuellen Bezüge von den unternehmensexternen Abschlussadressaten festgestellt oder verlässlich geschätzt werden kann. Es reicht nicht aus, dass sich die Bezüge einzelner Mitglieder mehr oder weniger zufällig durch eine Durchschnittsbildung ergeben.

Eine derartige explizite Schutzklausel wie es das HGB nennt, ist nach den IFRS nicht vorhanden.

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